Sammelklage: Geld zurück nach Amazon-Prime-Preiserhöhung?
Jetzt kostenlos anmelden und mögliche Ansprüche sichern
Wer 2022 für Amazon Prime nach einer angekündigten Preiserhöhung mehr zahlen musste, hat möglicherweise Anspruch auf Erstattung. Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen den Internetkonzern Amazon EU S. à r. l. und setzt sich dafür ein, die zu viel gezahlten Beträge für Betroffene zurückzuholen. Derzeit läuft dazu vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. I-13 VKl 1/25) eine Sammelklage, der sich bereits mehr als 143.000 Betroffene angeschlossen haben. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) erklärt, was Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt tun sollten.

Worum geht es?
Amazon erhöhte im September 2022 die Preise für bestehende Prime-Mitgliedschaften, ohne dass Kunden der Änderung ausdrücklich zugestimmt hatten. Der monatliche Preis stieg von 7,99 Euro auf 8,99 Euro, der Jahrespreis von 69 Euro auf 89,90 Euro. Auch bei Prime Student wurden die Preise angehoben: von 3,99 Euro auf 4,49 Euro monatlich beziehungsweise von 34 Euro auf 44,90 Euro jährlich. Die Verbraucherzentrale NRW hält die damalige Preiserhöhung für rechtswidrig und hat deshalb im Dezember 2025 eine Abhilfeklage (umgangssprachlich Sammelklage) gegen Amazon eingereicht. Ziel ist, dass Amazon die zu viel gezahlten Beträge an die Betroffenen zurückerstattet. Denn ein Anbieter darf die Preise eines laufenden Abonnements wie Amazon Prime nur erhöhen, wenn eine wirksame Regelung im Vertrag das erlaubt oder die Kunden zustimmen.
Wer kann mitmachen?
Mitmachen können grundsätzlich alle, die bereits vor der Preiserhöhung im September 2022 einen laufenden Prime- oder Prime-Student-Vertrag hatten und die damalige Erhöhung mindestens einmal bezahlt haben. Es ist keine Voraussetzung, dass der Vertrag heute noch läuft. Wie viel Geld im Einzelfall bei erfolgreichem Verfahren zurückgefordert werden kann, hängt davon ab, wie lange der erhöhte Preis gezahlt wurde und ob monatlich oder jährlich bezahlt wurde. Derzeit können das bei jährlicher Zahlweise in etwa bis zu 80 Euro sein.
Wer unsicher ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kann den kostenlosen Klage-Check der Verbraucherzentrale nutzen. Das Tool prüft mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Im Anschluss erfahren Verbraucher, wie sie sich wirksam in das Klageregister eintragen können.
Was müssen Betroffene tun?
Wichtig: Die Klage läuft nicht automatisch für alle ehemaligen oder aktuellen Prime-Kunden. Wer seine möglichen Ansprüche über das Verfahren geltend machen möchte, muss sich selbst beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in das Klageregister eintragen. Die Anmeldung ist kostenlos und in wenigen Schritten erledigt. Ist das Verfahren erfolgreich, können angemeldete Verbraucher ihre Ansprüche im Umsetzungsverfahren zurückfordern, ohne selbst eine eigene Klage gegen Amazon führen zu müssen.
„Wer von der damaligen Preiserhöhung betroffen ist, sollte jetzt nicht länger warten. Die Anmeldung zur Sammelklage ist kostenlos und schnell erledigt. Im Erfolgsfall können angemeldete Verbraucher von der Klage profitieren, ohne selbst vor Gericht ziehen zu müssen“, erklärt Katrin Reinhardt, Juristin der VZSH. Der kostenlose Klage-Check zeigt mit wenigen Fragen, ob die Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllt sind.
Der Weg zur Sammelklage:
- Klage-Check machen: Mit dem kostenlosen Online-Check der Verbraucherzentrale kann geprüft werden, ob eine Teilnahme grundsätzlich möglich ist.
- Kostenlos anmelden: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Betroffene kostenlos in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eintragen.
- Informiert bleiben: Nach der Anmeldung müssen Betroffene zunächst nichts weiter tun. Der kostenlose News-Alert der Verbraucherzentrale informiert über wichtige Entwicklungen und den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Weiterführende Informationen:
- Anmeldung im Klageregister des Bundesamts für Justiz: www.bundesjustizamt.de/node/202602/Anmeldung/Formular
- Information zur Sammelklage, zum Klage-Check und Anmeldung zum News-Alert: www.verbraucherzentrale.sh/node/102655
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.