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Welche Gesundheitsleistungen stehen Asylsuchenden zu?

Stand:
Für Asylsuchende gelten einige Besonderheiten bei der medizinischen Versorgung, die von der regulären Versorgung innerhalb der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abweichen.
Gesundheitskarte

Das Wichtigste in Kürze:

  • Asylsuchende sind in Deutschland zunächst nicht gesetzlich krankenversichert. 
  • Bis zu einem Aufenthalt von 36 Monaten, bzw. 18 Monaten für Personen mit Bestandsschutz, besteht ein Anspruch auf eingeschränkte medizinische Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz.
  • Danach können Asylbewerber:innen und Geflüchtete medizinische Versorgung ähnlich dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel erhalten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 
  • Für Geflüchtete aus der Ukraine gelten besondere Regelungen.
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Medizinische Versorgung von Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung

Kommen Asylsuchende in Deutschland an, übernehmen zunächst die Bundesländer die gesundheitliche Versorgung. Das gilt für den gesamten Aufenthalt in den sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen und in zentralen Unterbringungseinrichtungen der Länder.

Mit einer Erstuntersuchung sollen mögliche ansteckende Krankheiten frühzeitig erkannt und behandelt werden. Die Teilnahme an dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung ist verpflichtend

Um eine Lungentuberkulose auszuschließen, wird ein Röntgenbild der Lunge angefertigt. Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren sowie bei Schwangeren wird die Röntgenuntersuchung z.B. durch einen Bluttest ersetzt. Schwangere sollten die Ärztin oder den Arzt über ihre Schwangerschaft informieren.

Außerdem haben Asylbewerber bei gesundheitlichen Beschwerden Anspruch auf eine medizinische Versorgung, die sich nach den Vorgaben des Asylbewerber-Leistungsgesetzes (AsylbLG) richtet. 

Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerbergesetz

Alle Menschen, die Ansprüche nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz haben, erhalten in den ersten 36 Monaten (Wartezeit) ihres Aufenthalts in Deutschland Gesundheitsleistungen nach § 4 und § 6 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes

Dazu gehört, dass sie wegen akuter Erkrankungen und akuter Schmerzzustände behandelt werden. Die Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz entsprechen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch eine Neuregelung (des § 2 Absatz 1 Asylbewerber-Leistungsgesetz im Februar 2024) wurde die Wartezeit von 18 Monaten auf jetzt 36 Monate angehoben. Das heißt, erst nach 36 Monaten können Leistungen entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.

Für diejenigen Personen, die jetzt schon seit 18, aber noch nicht seit 36 Monaten in Deutschland sind, greift ein Bestandsschutz, das heißt, die Neuregelung gilt für sie nicht und sie können die weitergehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Der Anspruch nach § 4 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes umfasst:

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln und weiterer erforderlicher medizinischer Maßnahmen
  • Medizinische Versorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen
  • Empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen
  • Vorsorgeuntersuchungen, die für Kinder und Jugendliche vorgesehen sind
  • Zahnersatz wird nur gewährt, wenn er aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist

Im Einzelfall können, wie dies in § 6 AsylbLG geregelt ist, auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch genommen werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit zwingend erforderlich sind.

Sobald die Asylbewerber den Kommunen zugewiesen werden, übernimmt die zuständige Gemeinde die Kosten für die medizinische Versorgung. Die Behörden regeln, wie sie die Versorgung sicherstellen. In der Regel sind die Sozialämter zuständig, teilweise auch Gesundheitsämter. 

Je nach Bundesland erhalten Berechtigte entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte, um medizinische Leistungen, z. B. im Akutfall zu erhalten.

Behandlungscheine

Ein Behandlungsschein wird üblicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum von der zuständigen Stelle, beispielsweise dem Sozialamt, ausgestellt. Oftmals geben die Ämter die Behandlungsscheine für ein Quartal aus.

Die Behörde bewilligt die medizinische Behandlung und legt auch deren Umfang fest. Außerdem können weitere Leistungseinschränkungen vermerkt oder auch konkrete Arztpraxen vorgegeben werden.

Gesundheitskarte

Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt den herkömmlichen Behandlungsschein. Mit ihr kann man eine Arztpraxis direkt aufsuchen, ohne dass zuvor eine Bescheinigung vom Sozialamt eingeholt werden muss. Die Gesundheitskarte ist identisch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für gesetzlich Krankenversicherte. Gewährt werden hier aber nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz nur vorgesehene Leistungen.

Ob Asylsuchende eine Gesundheitskarte erhalten, ist abhängig davon, ob das jeweilige Bundesland eine Vereinbarung mit Krankenkassen getroffen hat.

Es gibt solche Vereinbarungen in:

  • Berlin
  • Bremen
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

In manchen Bundesländern, wie Nordrhein-Westfalen, müssen die Kommunen ihren Beitritt zu diesen Rahmenvereinbarungen erklären, in anderen Bundesländern gilt der Rahmenvertrag direkt.

Behandlung von Asylsuchenden in der Arztpraxis oder im Krankenhaus

Mit der Gesundheitskarte oder dem Behandlungsschein dürfen Asylsuchende eine Arztpraxis aufsuchen, die auch für die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassen ist. 

Der Arzt oder die Ärztin entscheidet dann über die notwendige Behandlung und kann auch Überweisungen ausstellen. Für Arzneimittel bekommen Behandlungsbedürftige ein elektronisches Rezept, das sie in der Apotheke einlösen können. Zuzahlungen fallen dafür nicht an. 

Es können auch Heilmittel wie beispielsweise Physiotherapie, und Hilfsmittel z. B. Orthesen, verordnet werden. Diesen Verordnungen muss jedoch zuvor die Behörde zustimmen. 

Auch wenn ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, muss das Sozialamt den vorher genehmigen. Das gilt allerdings nicht bei einem Notfall.

Als medizinische Notfälle gelten zum Beispiel:

  • akute Atemnot
  • akute Schmerzen im Brustkorb
  • akute Bauchschmerzen
  •  akuter Schwindel
  • Unfall und Verletzung
  • Komplikationen in der Schwangerschaft
  • akute psychische Störung
  • akute Selbstmordgefahr
  • Drogennotfall
  • allergischer Schock
  • Bewusstseinsstörung oder Koma

Medizinische Behandlung für Asylsuchende nach 36 Monaten

Nach 36 Monaten oder 18 Monaten für Personen mit Bestandsschutz haben Asylsuchende den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, so dass faktisch kein Unterschied mehr zu gesetzlich Versicherten besteht.

Die Abrechnung erfolgt über die gesetzliche Krankenversicherung. Es werden keine Behandlungsscheine mehr erstellt. Asylsuchende erhalten nun generell eine elektronische Gesundheitskarte. Kostenträger ist aber nach wie vor das Sozialamt, eine tatsächliche Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung besteht nicht. Es fallen nun auch die gesetzlichen Zuzahlungen für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an. 

Mit dem Erhalt eines Aufenthaltstitels wie einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte entsteht dann ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

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