Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

Themen: Geld & Versicherungen | Digitale Welt Lebensmittel | Umwelt & Haushalt Gesundheit & Pflege | Energie | Reise & Mobilität | Verträge & Reklamation

Unsere Solidarität gilt den Geflüchteten aus der Ukraine und anderen Ländern dieser Welt. Betroffene und Helfer finden hier Informationen.

Medizinische Versorgung von Asylbewerbern

Stand:
Für Flüchtlinge gelten einige Besonderheiten, die von der regulären Versorgung innerhalb der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abweichen.
Gesundheitskarte
Off

Zunächst wird bei einer sogenannten Erstuntersuchung festgestellt, ob der Flüchtling an einer übertragbaren Krankheit leidet. Dabei wird in der Regel der Brustkorb geröntgt, um behandlungsbedürftige Tuberkuloseerkrankungen zu erkennen. Bei unter 15-Jährigen und Schwangeren werden stattdessen Blut- oder Hauttests gemacht.

Außerdem haben Asylbewerber bei gesundheitlichen Beschwerden Anspruch auf eine medizinische Versorgung, die sich nach den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes richtet. Allerdings erhalten sie in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts weniger Leistungen als gesetzlich Versicherte.


Aktueller Hinweis (9. März 2022): Derzeit in Deutschland ankommende ukrainische Flüchtlinge brauchen zwar nicht ein Asylbewerberverfahren zu durchlaufen, erhalten aber die Leistungen nach dem Asylbewerberrecht. Das gilt auch für die gesundheitliche Versorgung.


Akute Krankheiten und Schmerzen werden mit den dafür notwendigen Arzneien und Verbänden behandelt. Darüber hinaus können im Einzelfall Leistungen gewährt werden, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen haben einen umfassenden Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe; dazu zählen auch Betreuung, Hilfe durch eine Hebamme, Arznei-, Verband- und Heilmittel. Auch stehen Asylbewerbern medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zu. Hingegen wird Zahnersatz nur gewährt, wenn er aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

Nach 18 Monaten haben Asylbewerber den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie Sozialhilfeempfänger, so dass faktisch kein Unterschied mehr zu gesetzlich Versicherten besteht. Die Asylbewerber bekommen dann auch eine elektronische Gesundheitskarte.

Das bedeutet jedoch auch: Nach 18 Monaten müssen Asylbewerber ebenfalls Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenversicherung entrichten - und zwar bis zur Belastungsgrenze. Diese liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei chronisch kranken Versicherten, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit dauerhaft behandelt werden, wird sie auf 1 Prozent abgesenkt.

Um diese Grenze zu ermitteln, wird bei Asylbewerbern wie bei Sozialhilfeempfängern der Regelsatz des Haushaltsvorstandes berücksichtigt. Dieser liegt derzeit bei 416 Euro monatlich, also 4.992 Euro pro Jahr. Damit betragen die Zuzahlungen für Versicherte ohne chronische Erkrankung 99,84 Euro pro Jahr; bei Chronikern sind es 49,92 Euro.

Es empfiehlt sich, alle Quittungen über Zuzahlungen zu sammeln. Wenn der Betrag von 99,84 Euro bzw. 49,92 Euro erreicht ist, muss die Krankenkasse bescheinigen, dass der Versicherte für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit ist.

Wer ist zuständig und wie läuft die medizinische Versorgung ab?

Kommen Flüchtlinge in Deutschland an, übernehmen zunächst die Bundesländer die gesundheitliche Versorgung. Das gilt für den gesamten Aufenthalt in den sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen und in zentralen Unterbringungseinrichtungen der Länder. Sobald die Asylbewerber den Kommunen zugewiesen werden, übernimmt die zuständige Gemeinde die Kosten. Die Behörden regeln, wie sie die Versorgung sicherstellen.

Damit Asylbewerber einen Arzt aufsuchen können, benötigen sie den so genannten Berechtigungs- oder Behandlungsschein. Dieses Formular bekommen sie von der zuständigen Behörde bzw. meist auch von den Erstaufnahmeeinrichtungen vor Ort ausgehändigt. Die Behörde bewilligt die medizinische Behandlung und legt auch deren Umfang fest. Deshalb ist unbedingt die Gültigkeitsdauer des Behandlungsscheins zu beachten! Außerdem können weitere Leistungseinschränkungen vermerkt oder auch konkrete Behandler vorgegeben werden.

Oftmals geben die Ämter die Behandlungsscheine jedoch für ein Quartal aus. Damit können Asylbewerber dann einen für die vertragsärztliche Versorgung bzw. für die Versorgung von Flüchtlingen zugelassenen Arzt aufsuchen. Der Arzt entscheidet dann über die notwendige Behandlung und kann auch Überweisungen ausstellen. Für Arzneimittel bekommen Behandlungsbedürftige ein Rezept, das sie in der Apotheke einlösen können. Zuzahlungen fallen dafür nicht an. Der behandelnde Arzt kann auch Heil- und Hilfsmittel oder einen Krankenhausaufenthalt verordnen. Diesen Verordnungen muss jedoch zuvor die Behörde zustimmen. Die örtlichen Sozialämter können für eine solche Entscheidung auch ein ärztliches Gutachten einholen. Dadurch und auch durch die Leistungseinschränkungen nach Asylbewerberleistungsgesetz sowie die hohe Anzahl der Flüchtlinge können notwendige Behandlungen erheblich verzögert werden oder ganz unterbleiben.

Krankenversicherungskarte auch für Flüchtlinge?

In einigen Bundesländern können Flüchtlinge, die die Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. das Zentrallager verlassen haben und den Gemeinden zugewiesen wurden, eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten. Dies ist flächendeckend in Berlin, Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg und Thüringen der Fall. Die anderen Bundesländer haben eine Rahmenvereinbarung entweder abgelehnt oder eine Rahmenvereinbarung mit bestimmten Krankenkassen geschlossen, der die Kommunen, kreisfreien Städte oder Landkreise beitreten können. In den Bundesländern mit dieser Option sind nur in einem begrenzten Maße Beitritte erfolgt (z.B. in NRW derzeit 22 von 396 Kommunen; Ausnahme ist Brandenburg, wo 17 von 18 Städten/Landkreisen beigetreten sind). Die Gemeinden ohne Gesundheitskarte geben weiterhin Behandlungsscheine für den Arztbesuch aus.

Die Krankenversicherungskarte gibt es jedoch in jedem Fall frühestens, wenn der Flüchtling in einer Kommune untergebracht ist.

Da es einige Zeit dauert, bis die Krankenversicherungskarte ausgestellt ist, führt der Weg auch bei dieser Variante als erstes zum örtlichen Sozialamt. Dort bekommen die Hilfesuchenden zunächst einen vorläufigen Abrechnungsschein. Die elektronische Gesundheitskarte wird ihnen dann von der Krankenkasse direkt zugeschickt. Eine freie Wahl der Krankenkasse besteht allerdings nicht. Jede Gemeinde wird von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut. Asylbewerber erhalten damit jedoch nahezu den gleichen Leistungsumfang wie gesetzlich Versicherte. Lediglich bei einer kleinen Auswahl muss nach wie vor die Gemeinde zustimmen.

Bei einem Notfall gilt: Flüchtlinge können mit dem üblichen Behandlungsschein auch den organisierten Notdienst nutzen oder ohne Behandlungsschein zu einem Arzt gehen und den Schein innerhalb von zehn Tagen nachreichen. In lebensbedrohlichen Situationen übernimmt der jeweilige Kostenträger auch die Notfallbehandlung im Krankenhaus.