Unmittelbar Förderberechtigte
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten, Amtsträger, freiwillig Wehrdienstleistende, Personen im Bundesfreiwilligendienst.
- Bezieher von Arbeitslosengeld, ALG-II-Empfänger, Bezieher von Krankengeld, vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen, Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese vorher pflichtversichert waren, und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler.
- Nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (zum Beispiel bei Pflege von Angehörigen).
- Geringfügig Beschäftigte - Minijobber - die eigene Sozialversicherungsbeiträge leisten.
- Erziehende bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - dies gilt für das gesamte Jahr.
Mittelbar Förderberechtigte
- Ehepartner aller unmittelbar Zulageberechtigten, sofern sie selbst nicht förderberechtigt sind; dazu zählen auch Partner in eingetragenen Partnerschaften.
Mittelbar Förderberechtigte werden mit Zulagen gefördert, wenn sie einen eigenen Sparvertrag abschließen. Dazu muss der unmittelbar förderberechtigte Partner seinerseits einen Riestervertrag abschließen, für den er eigene Mittel aufwendet.
Seit 2012 müssen mittelbar Förderberechtigte selbst mindestens 60 Euro jährlich sparen. Ohne diesen Eigenbeitrag gibt es keine Förderung.
Nicht Förderberechtigte
- Selbstständige ohne Pflicht zur Rentenversicherung.
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständigen Versorgung (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Architekten, Rechtsanwälte - so genannte verkammerte Berufe).
- Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
- Geringfügig Beschäftigte - Minijobber - die keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge leisten.
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
- Diese Personenkreise können unter Umständen über den Umweg der mittelbaren Förderberechtigung doch einen eigenen Vertrag abschließen.