Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Von AGB bis Zahlung: Welche Informationen muss mir ein Onlineshop geben?

Stand:
Verbrauchern muss bei Rechtsgeschäften im Internet jederzeit Zugriff auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB ermöglicht werden.
Lupe mit Warenkorb

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es muss jederzeit Zugriff auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB ermöglicht werden.
  • Zudem sind u. a. Angaben zu Preisen, sonstigen Kosten, Fristen oder Zahlungsbedingungen erforderlich.
  • Online-Shops sind verpflichtet, auf ihrer Internetseite unter anderem den Firmennamen, die geographische Adresse und eine E-Mailadresse ständig verfügbar zu halten.
Off

Mehr Informationen zu AGB finden Sie auch in leichter Sprache.
Klicken Sie dafür diesen Link an: Von AGB bis zur Zahlung


Preise, Kosten, Fristen, Zahlungsbedingungen

Die AGB müssen mühelos lesbar, übersichtlich, einfach abzurufen und speicherbar sein. Sie müssen Verbrauchern zudem spätestens bei Lieferung der Ware in Textform (z. B. per E-Mail oder auf Papier) zur Verfügung gestellt werden.

Ferner muss der Anbieter Verbrauchern auf den Internetseiten bereits vor Abgabe ihrer Bestellung unter anderem folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen:

  • Die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen.
  • Den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich Mehrwertsteuer und aller sonstiger Steuern und Abgaben, soweit dieser im Voraus berechnet werden kann. Sonst: Die Art der Preisberechnung.
  • Alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, soweit diese im Voraus berechnet werden können. Sonst: Info darüber, dass solche Kosten anfallen können. Fehlen diese Infos, darf der Unternehmer sie auch nicht berechnen.
  • Im Warenkorb die bei Ihrer Bestellung tatsächlich anfallenden Versandkosten oder sonstige anfallende Kosten. Anderenfalls kann der Händler diese später auch nicht von Ihnen verlangen.
  • Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder Aboverträgen den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum (zum Beispiel für zwei Jahre) sowie gegebenenfalls bei Festbeträgen zusätzlich die monatlichen Gesamtkosten.
  • Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, inklusive der Lieferfrist. Für jede Ware muss im Rahmen der Produktbeschreibung angegeben sein, innerhalb welcher Frist diese lieferbar ist. Dabei dürfen keine unverbindlichen Angaben wie "Lieferung in der Regel innerhalb von einer Woche" oder Ware "bald verfügbar" gemacht werden. Die Angabe, dass die "Lieferzeit ca. 5-7 Tage" beträgt ist wegen der Nennung einer Höchstfrist hingegen zulässig.
  • Das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts sowie gegebenenfalls Angaben zum Beschwerdemanagement.
  • Gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien.
  • Gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen.
  • Gegebenenfalls die Mindestvertragslaufzeit.
  • Gegebenenfalls, dass der Unternehmer die Stellung von Kautionen oder finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen.
  • Gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte wie Downloads oder Software.
  • Gegebenenfalls Informationen über wesentliche Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Soft- oder Hardware.

Die Angaben, die der Unternehmer bei der Erfüllung der genannten Informationspflichten macht, werden zugleich Vertragsinhalt, es sei denn Sie haben mit dem Anbieter ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Informationen über den Anbieter

Bevor Sie im Internet etwas bestellen, sollten Sie sich über die Identität Ihres zukünftigen Geschäftspartners informieren. Schließlich kann es mal sein, dass mit der Bestellung etwas schief läuft und Sie mit dem Verkäufer nach Vertragsschluss in Kontakt treten wollen. Damit Ihnen dies jederzeit möglich ist, sind Betreiber von Online-Shops verpflichtet, auf ihrer Internetseite unter anderem den Firmennamen, die geographische Adresse und eine E-Mailadresse ständig verfügbar zu halten. Gegebenenfalls ist auch eine Telefonnummer anzugeben.

Handelt es sich um eine juristische Person wie zum Beispiel eine GmbH, muss zudem der Vertretungsberechtigte angegeben sein. Genannt werden muss gegebenenfalls auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie das Handelsregister, in das sie eingetragen ist, sowie die konkrete Registernummer.

Die genannten Angaben zur Identität des Anbieters müssen auf den Internetseiten leicht erkennbar und stets unmittelbar erreichbar sein. In der Regel sind sie über Verknüpfungen (Links) wie "Impressum", "Kontakt" oder "Über uns" aufrufbar. Finden Sie auf der Homepage keine Adresse oder nur eine Postfachadresse, sollten Sie misstrauisch sein und von einer Bestellung besser Abstand nehmen.

Hand tippt auf virtuellem Warenkorb

Meine Rechte beim Onlineshopping

Von Abzocke über Informationspflichten bis Zahlungsmethoden: Welche Rechte man beim Interneteinkauf hat und worauf man achten muss!

Grafische Darstellung der Möglichkeiten sich vor Cybercrime zu schützen

Sicher im Internet - Handy, Tablet und PC schützen

Cybercrime betrifft längst nicht mehr nur eine geringe Anzahl von Menschen. Wie Sie sich vor Datenklau, Viren und unsicheren Netzwerken schützen können, lesen Sie hier. 

Kleine Einkaufstüten vor einem Computer

Von AGB bis Zahlung

Welche Informationen muss mir ein Onlineshop geben? Der Text in Leichter Sprache ist hier zu finden.

Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.