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Das Widerrufsrecht gilt im Onlinehandel auch für nano-beschichtete WC-Sitze

Stand:
LG Düsseldorf vom 14.09.2016 (12 O 357/15)
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Das Landgericht Düsseldorf hat die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, dass Verbrauchern auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie einen WC-Deckel online erwerben und bei der Bestellung zusätzlich eine Nano-Beschichtung auswählen können. In der Auswahl der Nano-Beschichtung sei keine Individualisierung zu sehen, welche das Widerrufsrecht entfallen lassen könnte.

Das Gesetz sieht in § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wenn die Waren nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder das Produkt eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist. Wie das Gericht klarstellt, ist dies aber nur dann der Fall, wenn die Maßgaben des Verbrauchers die Ware so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestaltung anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erheblichen Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann.

Dagegen komme es weder darauf an, wann die Spezifikation vom Unternehmer vorgenommen werde, noch auf den Umstand, dass ein Wiederverkauf wegen eines angebotenen Warensortiments von angeblich 1.500 verschiedenen WC-Sitzen erschwert sei. Denn diese Problem bestehe unabhängig von der Kundenspezifikation und sei vielmehr im Angebot des Verkäufers begründet. Für den Wegfall des Widerrufsrechts komme es dagegen allein darauf an, ob die Kundenspezifikation, also die Nano-Beschichtung das Produkt derart individualisiert, dass ein Wiederverkauf erheblich erschwert wird. Dies sei nicht der Fall, da eine Nano-Beschichtung eine Standardmaßnahme für WC-Sitze darstellt und somit für andere Kunden in gleicher Weise interessant sein kann.

Darüber hinaus spezifiziert das Gericht die Anforderungen an den weiteren Ausnahmetatbestand des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Versiegelte Hygieneartikel im Sinne der Vorschrift seien nur solche Produkte, die durch eine Reinigung und Desinfektion nicht wieder verkehrsfähig gemacht werden können. Dies sei bei WC-Sitzen jedoch ohne Weiteres möglich.

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