grüüün kündigt Stromlieferstopp an: Das sollten Betroffene jetzt tun
Der Stromanbieter grüüün hat angekündigt, die Belieferung seiner Privatkundschaft spätestens zum 31. Oktober 2026 einzustellen. Als Begründung nennt das Unternehmen veränderte politische und regulatorische Rahmenbedingungen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) hält die vorzeitige Beendigung von Verträgen mit dieser Begründung für unrechtmäßig und informiert über die Ansprüche betroffener Kundinnen und Kunden.

Verträge bleiben grundsätzlich bindend
Auch Stromanbieter sind an vereinbarte Vertragslaufzeiten gebunden. Eine vorzeitige Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht. Die von grüüün angeführten politischen und regulatorischen Veränderungen reichen nach Auffassung der VZSH dafür nicht aus. „Das Risiko bei der Beschaffung der vertraglich zugesagten Strommengen trägt grundsätzlich der Anbieter“, erklärt Ulf Ludwig, Bereichsleiter Energierecht und Energiewirtschaft bei der VZSH.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2026 (Az.: I-2 MK 1/22) stützt die Rechtsauffassung der VZSH. Das Gericht erklärte die fristlosen Kündigungen des Stromanbieters Stromio von Ende 2021 für unwirksam. Gestiegene Beschaffungskosten und gekündigte Bilanzkreisverträge rechtfertigten demnach keine vorzeitige Vertragsbeendigung. Die Pflicht zur Strombeschaffung liege grundsätzlich beim Anbieter. Auf die Kündigungen von grüüün ist das Urteil jedoch nicht unmittelbar übertragbar.
Auch die Bundesnetzagentur hat ein Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet, das hinter der Marke grüüün steht. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Einstellung der Belieferung ordnungsgemäß angezeigt und gesetzliche Informations- und Transparenzpflichten eingehalten wurden.
Wie es jetzt weitergeht
Trotz der Rechtslage sollten sich Kunden darauf einstellen, dass grüüün die Belieferung wie angekündigt spätestens zum 31. Oktober 2026 einstellt. „Das bedeutet allerdings nicht, dass bei diesen Kunden die Lichter ausgehen“, beruhigt Ludwig. Wer bis dahin keinen neuen Stromvertrag abgeschlossen hat, wird automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert. Die Tarife der Grund- oder Ersatzversorgung sind allerdings häufig teurer als andere verfügbare Stromtarife.
Gibt es Schadensersatz?
Eine unberechtigte Kündigung allein begründet noch keinen Schadensersatzanspruch. Voraussetzung ist ein konkreter finanzieller Schaden, etwa durch einen unvermeidbar teureren Folgetarif. „Wer trotz Preisvergleichs nur einen teureren Stromvertrag abschließen kann, könnte die Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen“, erklärt Ludwig. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Gericht die Kündigung von grüüün für rechtswidrig erklärt.
Zwei Wege für betroffene Kunden
Welches Vorgehen sinnvoll ist, hängt davon ab, welches Ziel Verbraucher verfolgen. Die VZSH unterscheidet zwei Möglichkeiten:
- Schneller Anbieterwechsel: Wer die Angelegenheit möglichst schnell und unkompliziert hinter sich bringen möchte, sollte frühzeitig einen neuen Stromvertrag abschließen. So lässt sich eine möglicherweise teurere Übergangszeit in der Grund- oder Ersatzversorgung vermeiden. Mögliche Schadensersatzansprüche bleiben bestehen, könnten bei einem sofortigen Anbieterwechsel aber schwieriger zu begründen und durchzusetzen sein.
- Schadensersatzansprüche absichern: Wer mögliche Ansprüche besser absichern möchte, sollte grüüün zunächst schriftlich zur vertragsgemäßen Weiterbelieferung auffordern und eine Frist von etwa einer Woche setzen. Erst wenn die Frist erfolglos verstreicht oder grüüün die Weiterbelieferung ausdrücklich ablehnt, sollte ein neuer Stromvertrag abgeschlossen werden.
Wichtig für beide Wege: Betroffene sollten sämtliche Vertragsunterlagen und den Schriftverkehr aufbewahren. Auch die Suche nach einem günstigen Folgetarif sollte dokumentiert werden, etwa mit datierten Screenshots von Angeboten, aus denen der zugrunde gelegte Jahresverbrauch sowie Grund- und Arbeitspreis hervorgehen. Zum Lieferende sollten Kunden den Zählerstand fotografieren und grüüün sowie dem Netzbetreiber mitteilen. Die Schlussrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Lieferende vorliegen und sollte auf korrekte Zählerstände, Tarifpreise und Abschlagszahlungen geprüft werden.
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