Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden aus Schleswig-Holstein
Betroffene können sich Sammelklage noch bis 14. September 2026 anschließen.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm läuft die Zeit: Betroffene haben noch bis 14. September 2026 Zeit, um sich für die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die E.ON Energy Solutions GmbH anzumelden. Der Eintrag ist kostenlos und online möglich.

„Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam hält. Das ist ein gutes Signal für die betroffenen Kundinnen und Kunden", sagt Ronny Jahn, Leiter Team Sammelklagen beim vzbv.
„Offen ist die Reichweite dieser Feststellung. Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts könnte sie auf drei Versorgungsgebiete beschränkt bleiben. Wenn das Gericht bei dieser Position bleibt, wird der vzbv Revision beim Bundesgerichtshof einlegen und für die Geschädigten in den übrigen Versorgungsgebieten weiter streiten. Die Teilnahme lohnt sich deshalb weiterhin – unabhängig davon, in welchem Versorgungsgebiet jemand beliefert wird.“
Wer noch unsicher ist, sollte den Online-Klagecheck auf der Seite der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein nutzen. Der zeigt innerhalb weniger Minuten, ob der eigene Fall zur Klage passt, und liefert Textbausteine für die Anmeldung.
Die Anmeldung beim Bundesamt für Justiz ist kostenlos und kommt ohne Unterlagen aus. Wenn Betroffene sich in das Register eingetragen haben, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert. Das gilt auch für Ansprüche ab 2021, die eigentlich schon verjährt wären.
Worum geht es bei der Fernwärme-Sammelklage gegen E.ON?
Die E.ON Energy Solutions GmbH (E.ON) ist ein bundesweiter Fernwärmeanbieter. Seine Preise ermittelt das Unternehmen anhand von Formeln mit festen und variablen Faktoren. So kann sich bei laufenden Verträgen der Wärmepreis ändern, den das Unternehmen von seinen Kundinnen und Kunden fordert. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn so eine Formel bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllt. In den vergangenen Jahren kam es bei E.ON zu auffallend hohen Preissteigerungen.
Aus Sicht des vzbv sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt, weil die Berechnungsformeln des Unternehmens nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Unter anderem beziehen sie sachlich ungeeignete Faktoren mit ein.
Wie ist die mündliche Verhandlung am 24. August 2026 verlaufen?
Das Oberlandesgericht Hamm hat erkennen lassen, dass es die Kritik des vzbv an den Preisänderungsklauseln von E.ON teilt. Nach seiner vorläufigen Einschätzung hält es die Klauseln für unwirksam.
Offen ist, für wie viele Versorgungsgebiete diese Feststellung gelten wird. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen wollten erreichen, dass das Gericht die Unwirksamkeit allgemein feststellt, also für alle Formeln mit den beanstandeten Merkmalen. Diese allgemeine Feststellung hält das Gericht nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht für möglich. Es will die Klauseln stattdessen für die einzelnen Versorgungsgebiete prüfen. Für diesen Fall hatte der vzbv vorsorglich beantragt, die Unwirksamkeit jedenfalls für die Versorgungsgebiete Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes festzustellen. Diesen Anträgen wird das Gericht voraussichtlich folgen.
Was bedeutet das für die Betroffenen?
Bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, legt der vzbv Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sie wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Unwirksamkeit auch für die übrigen Versorgungsgebiete festgestellt wird.
Wer kann bei der Sammelklage mitmachen?
Mit dem Klage-Check auf können Verbraucher prüfen, ob sie bei der Klage mitmachen können.
Die Klage betrifft Kunden von E.ON, die einen Fernwärmevertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen haben. Ob der Vertrag noch läuft, spielt keine Rolle. Die betroffenen Fernwärme-Versorgungsgebiete:
Schleswig-Holstein
- Bad Schwartau-Wasch
- Elmshorn-Rethfeld
- Hoisbüttel-Ost
- Pinneberg, Wiesengrund
Betroffen sind außerdem Kunden aus diesen Versorgungsgebieten anderer Bundesländer:
Nordrhein-Westfalen
- Bergisch-Gladbach
- Dortmund-Kirchlinde
- Dortmund-Schüren
- Dortmund-Westerfilde
- Erkrath-Hochdahl
- Ibbenbüren
- Leverkusen-Steinbüchel
- Monheim-Süd / Monheim-Baumberg-Ost
- Recklinghausen
- Wuppertal-Hilgershöhe
Hamburg
- Hamburg-Bergedorf-West
- Hamburg-Bergstedt, Volksdorfer Damm
- Hamburg-Hanhoopsfeld
- Hamburg-Lohbrügge-Nord
- Hamburg-Marmstorf
- Hamburg-Rahlstedt-Meiendorf
- Hamburg-Rahlstedt-Ost
Hessen
- Langen-Oberlinden
- Schwalbach-Limes
Wie profitieren Betroffene von der Sammelklage, wenn der vzbv gewinnt?
Im Erfolgsfall können Betroffene sich auf die Feststellungen im Urteil der Sammelklage berufen und überzahlte Beträge zurückfordern. Außerdem hemmt die Teilnahme an der Sammelklage die Verjährung während des Verfahrens.
Sollen Betroffene den Preiserhöhungen zusätzlich widersprechen?
Der vzbv empfiehlt, vorsorglich Widerspruch gegen die Preiserhöhungen zu erheben.
Eine Teilnahme an der Sammelklage erfordert zwar nicht, dass Sie den Preiserhöhungen widersprochen haben. Unter Umständen entscheidet der Bundesgerichtshof aber, dass die Höhe des berechtigten Preises auch bei Teilnehmern an Sammelklagen davon abhängt, wann sie einen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen erklärt haben.
Sie sollten daher vorsorglich den Preiserhöhungen widersprechen, wenn noch nicht geschehen. Genaueres erfahren Sie unter „Tipps und weitere Unterstützung.“
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.