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Handyvertrag & Co. clever kündigen (mit Video)

Bist du mit deinem Handy- oder Internetanbieter nicht zufrieden oder hast du ein günstigeres Angebot gefunden? Dann musst du deinen Vertrag kündigen. Wir geben dir die wichtigsten Tipps, wie und wann das geht.
Kündigung von Handy- und Internetverträgen
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Viele Handyverträge werden zuerst für eine bestimmte Laufzeit – in der Regel für 24 Monate – abgeschlossen. Auch bei Telefon- und Internetverträgen ist das üblich. In diesem Zeitraum bist du grundsätzlich an den Vertrag gebunden und musst den vereinbarten Monatspreis bezahlen.

Wann kann ich meinen Vertrag kündigen?

Erst zum Ende der ersten Laufzeit, also zum Beispiel nach 24 Monaten, kannst du dich vom Vertrag lösen. Aber Vorsicht: Du musst zuerst kündigen. Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, kann die Kündigungsfrist bis zu drei Monaten betragen. Um zu erfahren, wie lang die Frist bei diesen Verträgen ist, musst Du in die Vertragsunterlagen schauen. Für alle nach dem 1. März 2022 abgeschlossenen Verträge gilt nun eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zum Vertragsende.

Falls Du nicht rechtzeitig kündigst, erfolgt bei den meisten Anbietern eine automatische Vertragsverlängerung. Wurde Dein Telefon- oder Internetvertrag automatisch verlängert, so kannst Du ihn dann jederzeit mit Frist von einem Monat kündigen.

Wie kann ich den Telefon- oder Internetvertrag kündigen?

Die meisten Telekommunikationsanbieter ermöglichen den Vertragsschluss auch im Internet. Du kannst dann deinen Handy- oder Internetvertrag auch online auf der Webseite des Anbieters kündigen. Die Online-Anbieter müssen für Laufzeitverträge auf ihren Internetseiten seit dem 1. Juli 2022 einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton einrichten. Mit einem Klick sollst du über eine entsprechende Schaltfläche zur Kündigungsseite gelangen. Dafür musst Du dich nicht einloggen. Im Anschluss der Kündigung sollst du eine elektronische Eingangsbestätigung bekommen, die dir als Nachweis für den Zugang der Kündigung dient.

Außerdem hast du weitere Kündigungsmöglichkeiten: Mit einer E-Mail, einer SMS, einem Fax (in „Textform“) oder mit einem Brief. Darin musst du erklären, dass du den Vertrag kündigen willst. Wichtig ist immer: Die Kündigung muss bei deinem Anbieter rechtzeitig ankommen.

Unser Tipp: Am besten nutzt du den Kündigungsbutton online, das ist am einfachsten und du erhältst direkt eine Eingangsbestätigung. Alternativ schicke die Kündigung per Einschreiben (Einwurf oder mit Rückschein) und fordere von deinem Anbieter eine Kündigungsbestätigung.

Hat der Anbieter die Kündigungsform nicht besonders geregelt, kannst du den Vertrag theoretisch sogar telefonisch kündigen. Davon raten wir aber ab! Denn im Zweifel kannst du nicht nachweisen, dass deine Kündigung beim Anbieter angekommen ist.

In welchen Fällen kann ich den Vertrag fristlos kündigen?

Nur in wenigen Ausnahmen kannst du einen Telefon- oder Internetvertrag vor dem Ende der Laufzeit kündigen. Für eine solche fristlose Kündigung brauchst du einen wichtigen Grund. Das kann zum Beispiel sein, wenn du ins Ausland umziehst oder das Telefonieren oder das Internet dauerhaft nicht oder sehr schlecht funktioniert. Mehr Informationen findest Du hier.

Ist ein langer Laufzeitvertrag nichts für dich? Es gibt auch Internet- und Telefonverträge, die du monatlich oder nach einem Jahr kündigen kannst. Für das Handy gibt es Prepaid-Verträge ganz ohne Laufzeit.

Für das Handy gibt es auch Prepaid-Tarife: Für das Telefonieren oder das Surfen musst Du zuerst Guthaben aufladen. Du kannst dann selbst entscheiden, wann Du neues Guthaben wieder aufladen möchtest.

Video

Dieses Informationsvideo hilft dir, den passenden Tarif zu finden: Wie finde ich den richtigen Handy-Vertrag? - YouTube.

Vektorgrafik mit menschlichen Figuren und digitalen Endgeräten - Digitale Welt

Informationen zum Verbraucherrecht auf Deutsch

Hier finden Sie weitere Informationen zum Verbraucherrecht auf Deutsch.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.