Pflege-Wohngemeinschaft: Ist sie die bessere Alternative zum Heim?

Stand: 23. Juni 2026

Den Lebensabend allein in den eigenen vier Wänden oder in einem Heim zu verbringen, kommt für viele Menschen nicht in Frage. So genannte Pflege-Wohngemeinschaften haben sich als neue Wohnform entwickelt. Die Verbraucherzentralen beschreiben, was hierbei zu beachten ist und was die Pflegekasse zahlt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt anbieterorganisierte und selbstorganisierte Pflege-Wohngemeinschaften. Organisationsform und Vertragsgestaltung entscheiden darüber, welche Gesetze gelten.
  • Für das Leben und Wohnen in einer Pflege-Wohngemeinschaft sind mehrere Verträge erforderlich.
  • Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen monatliche Zuschüsse sowie einmalig pro Person 2.613 Euro.
  • Für Umbaumaßnahmen gibt es bis zu 4.180 Euro pro Person, maximal 16.720 Euro pro Wohngemeinschaft.

Was ist eine Pflege-Wohngemeinschaft?

In einer Pflege-Wohngemeinschaft leben mehrere, zum Teil auch pflegebedürftige Menschen zusammen. Jedes WG-Mitglied hat ein eigenes Zimmer, das nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen eingerichtet werden kann. Daneben gibt es gemeinschaftlich genutzte Räume wie beispielsweise eine Küche und ein Wohnzimmer, die von allen Bewohner:innen genutzt werden können.

Pflegebedürftige und ältere Menschen leben somit nicht allein und können den Alltag besser bewältigen, indem sie Betreuungs- und Unterstützungsangebote gemeinsam nutzen. Hierfür beauftragen sie gemeinsam eine Person, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten übernimmt sowie im Haushalt unterstützt. Diese Person wird Präsenzkraft genannt.

Was sind anbieterorganisierte Pflege-Wohngemeinschaften?

Pflege-Wohngemeinschaften werden vielerorts durch Pflege- und Betreuungsdienste sowie von Kommunen, Bürgervereinen oder Einzelpersonen gegründet und geleitet. Merkmal dieses Modells ist, dass die Verantwortlichen die Entscheidungen und Maßnahmen in verschiedenen Angelegenheiten für die Pflege-Wohngemeinschaft treffen. So entscheiden sie beispielsweise darüber, wer in die Wohngemeinschaft einzieht und wie die gemeinschaftlich genutzten Räume gestaltet sind.

Bei anbieterorganisierten Wohngemeinschaften gilt sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch als auch das jeweilige Landesrecht. Das bedeutet, dass der Betreiber der jeweiligen Pflege-Wohngemeinschaft zum Beispiel Anforderungen an das Personal sowie die Wohnqualität, aber auch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Bewohner:innen beachten muss. Die Heimaufsicht überwacht und prüft, ob der Betreiber die Vorschriften auch einhält.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die bundesgesetzlichen Vorschriften nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) anwendbar. In separaten Artikeln finden Sie Beispiele und Informationen dazu.

Wie funktionieren selbstorganisierte Pflege-Wohngemeinschaften?

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen, die von Ihnen selbstbestimmt organisiert und verwaltet wird, spricht man von einer sogenannten selbstorganisierten Pflege-Wohngemeinschaft. Sie oder Ihre Angehörigen regeln alle Fragen, die die Wohngemeinschaft betreffen, selbst. 

Sie entscheiden beispielsweise darüber, wer einzieht oder wie der Alltag gestaltet wird. Daher eignet sich diese Wohnform besonders, wenn Sie Angehörige haben, die Ihre Interessen vertreten können, falls Sie selbst dies nicht alleine können.

In einer selbstorganisierten Wohngemeinschaft gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Regel ist die Heimaufsicht daher nicht zuständig und kann bei Fragen oder Beschwerden zu einer Pflege-Wohngemeinschaft nicht tätig werden. 

Allerdings können die Regelungen je nach Bundesland abweichen. In bestimmten Fällen kann die Heimaufsicht also doch zuständig sein kann. Fragen Sie am besten nach.

Welche Verträge müssen Pflege-Wohngemeinschaften schließen?

  • Mietvertrag:
    Über die Räumlichkeiten der Pflege-Wohngemeinschaft muss ein Mietvertrag geschlossen werden. In der Regel schließen die Bewohner:innen jeweils einzeln mit dem Vermieter einen Mietvertrag. Möglich ist aber auch, dass die Gemeinschaft als Ganzes einen Mietvertrag vereinbart.
  • Vertrag über Leistungen einer Präsenzkraft:
    In einer Pflege-Wohngemeinschaft leben Menschen, die Hilfe im Alltag benötigen. Sie beauftragen daher gemeinschaftlich eine oder mehrere Personen, die tagsüber in der Wohnung sind und 
    • Sie betreuen,
    • den Alltag organisieren und verwalten,
    • Ihnen Beschäftigungsangebote machen und
    • Sie im Haushalt unterstützen. 

Diese allgemeinen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen einer sogenannten "Präsenzkraft" werden vertraglich festgelegt. Bei einer Wohngemeinschaft, die sich auf Menschen mit Demenz spezialisiert hat, sollte die Präsenzkräfte rund um die Uhr - also auch nachts - in der Wohnung anwesend sein.

  • Pflegedienstvertrag:
    Wenn Sie pflegebedürftig sind, schließen Sie außerdem mit einem Pflegedienst einen Vertrag für bestimmte Leistungen ab. Sie sollten den Pflegedienst frei wählen können. Benötigen Sie zusätzlich beispielsweise Hilfe beim Einnehmen von Medikamenten, müssen Sie einen Vertrag über die sogenannte Behandlungspflege mit einem Pflegedienst abschließen.
  • Vertrag über Betreuungs-und Unterstützungsleistungen:
    Es ist auch denkbar, die pflegerische Betreuung einem Betreuungsdienst zu übertragen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn der Sachleistungsbetrag bereits ausgeschöpft, der Hilfebedarf jedoch nicht abgedeckt ist. Das gilt auch bei Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf die Pflegesachleistungen haben. Der Betreuungsdienst kann sowohl individuell als auch gemeinschaftlich von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft beauftragt werden.
  • Gemeinschaftsvereinbarung:
    Zuletzt sollte die  Pflege-Wohngemeinschaft eine Vereinbarung treffen, die das Miteinander in regelt. Was in dieser Vereinbarung steht, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um eine selbstorganisierte oder anbieterorganisierte Pflege-Wohngemeinschaft handelt.

Was kostet ein Platz in einer Pflege-Wohngemeinschaft?

In einer Pflege-Wohngemeinschaft fallen typischerweise folgende Kosten an: 

  • für die Wohnung,
  • für die Haushaltsführung, also Lebensmittel oder Reinigungsmittel,
  • für die Betreuung, also die Vergütung der Präsenzkraft, und 
  • gegebenenfalls für die Pflege.

Die Gesamtkosten für einen Platz in einer Pflege-Wohngemeinschaft sind in der Höhe meist vergleichbar mit den Kosten für einen Platz in einem Pflegeheim.

Was zahlt die Pflegekasse?

Wann gibt es einen Wohngruppen-Zuschlag?

Pflegebedürftige in Pflege-Wohngemeinschaften, die bestimmte Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich. Der Wohngruppenzuschlag ist zweckgebunden: Er dient ausschließlich zur Bezahlung der Präsenzkraft – also der Person, die die WG-Bewohner:innen beauftragt haben und die tagsüber vor Ort Betreuung und Unterstützung leistet.

In der Vergangenheit wurde der Wohngruppenzuschlag von den Pflegekassen mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass an die Gewährung des Wohngruppenzuschlags keine zu hohen Anforderungen geknüpft werden dürfen. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt und nicht um eine stationäre Versorgung, etwa wie in einem Pflegeheim

Den Wohngruppenzuschlag bekommen Sie auf Antrag, wenn die pflegebedürftige Person:

  • mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen lebt,
  • in einer durch die Präsenzkraft ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung lebt,
  • zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebt und
  • davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig, d.h. mindestens dem Pflegegrad 1 zugeordnet, sind.

Der Wohngruppe können sich also auch Personen anschließen, die noch nicht pflegebedürftig sind. Bei der Ermittlung der Wohngruppengröße sind diese Bewohner:innen zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag haben sie mangels Pflegegrad aber noch nicht.

Wann wird ein Gründungszuschuss für die Wohngemeinschaft gewährt?

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Pflegebedürftige, die eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen oder zumindest daran beteiligt sind, einmalig den Betrag von 2.613 Euro pro Person als Anschubfinanzierung. Insgesamt ist die Förderung auf maximal 10.452 Euro je Pflege-Wohngemeinschaft beschränkt.

Gefördert werden können alle Maßnahmen, die auf die dauerhafte Verbesserung einer altersgerechten oder barrierearmen Wohnsituation zielen, zum Beispiel der Einbau einer bodengleichen Dusche und Türverbreiterungen. Dabei können die Umbaumaßnahmen bereits vor der Gründung und dem Einzug erfolgen.

In der Praxis lehnen die Pflegekassen diese Leistungen häufig ab. Als Grund für die Ablehnung wird angegeben, dass eine Wohnform vorliege, die einer vollstationären Pflege entspreche oder dass eine aktive Einbringung der Bewohner:innen oder deren Umfeld nicht vorgesehen sei. Beides sollte deshalb im Vertrag ausdrücklich geregelt sein.

Wann bezuschusst die Pflegekasse Umbaumaßnahmen in der Wohngemeinschaft?

Manchmal können zusätzliche Umbaumaßnahmen erforderlich sein, um den Wohnbereich an die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anzupassen. Beispielsweise kann in einem mehrgeschossigen Haus ein Treppenlift erforderlich sein. Pflegekassen bezuschussen solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auf Antrag mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.

Für diese Förderung ist eine altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung allerdings nicht ausreichend. Die Baumaßnahme muss vielmehr die häusliche Pflege erst ermöglichen oder die gegenwärtige Pflegesituation der pflegebedürftigen Person erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen. Dabei können die Zuschüsse für mehrere Pflegebedürftige zusammengefasst werden.

Pro Pflege-Wohngemeinschaft gibt es maximal 16.720 Euro. Dabei prüft die Pflegekasse für jeden Pflegebedürftigen einzeln, ob die Voraussetzungen für die Wohnumfeldverbesserung vorliegen.

Welche Zuschüsse gibt es für Betreuung und Pflege?

Wird die Pflege über ambulante Pflegedienste organisiert, gewähren die Pflegekassen für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt davon ab, welcher Pflegegrad für Sie festgelegt wurde.

Auch die Krankenversicherung übernimmt Leistungen wie die häusliche Krankenpflege – zum Beispiel das Verabreichen von Medikamenten oder die Wundversorgung.

Daneben können Sie auch den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro in Anspruch nehmen. Dieser Betrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu. Wichtig ist, dass dieser Betrag nur für nach dem aktuellen Landesrecht qualifizierte Angebote oder entlastende Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden kann.

Was mache ich, wenn das Einkommen nicht reicht?

Trotz der beschriebenen Leistungen müssen Sie einen größeren Teil der Kosten selbst bezahlen. Haben Sie kein eigenes Einkommen und Vermögen, springt manchmal das Sozialamt ein. Wenn absehbar ist, dass ein Teil der Kosten vermutlich über das Sozialamt finanziert werden muss, sollten Sie schon vor dem Einzug klären, ob das Sozialamt für den Aufenthalt in der ausgewählten Wohngemeinschaft auch zahlt.  Personen mit geringem Einkommen können außerdem Wohngeld beantragen.

In der Vergangenheit hatten Sozialämter den Wohngruppenzuschlag als Einkommen von den Leistungen abgezogen. Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag nicht auf Leistungen der Hilfe zur Pflege anrechenbar ist, weil er nicht der individuellen pflegerischen Versorgung des Leistungsberechtigten dient. Darauf sollten Sie das Sozialamt hinweisen.

Pflege-SOS Bayern

Bei Beschwerden zu ambulant betreuten Wohngruppen können Sie sich an die zentrale Kontaktstelle Pflege-SOS Bayern wenden. Dort erfahren Sie in einem vertraulichen Rahmen Unterstützung im Beschwerdefall. Das Angebot ist kostenfrei.

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