Haben Sie ausstehende Zahlungen nicht erhalten, sollten Sie Ihren Schuldner im ersten Schritt mit einer schriftlichen Mahnung zur Zahlung auffordern. Das ist die Voraussetzung, um später gegebenenfalls ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten zu können. Entgegen vieler Stimmen besteht übrigens keine Pflicht, Ihren Schuldner dreimal zu mahnen. Eine nachweisbar zugestellte Mahnung reicht aus.
Achten Sie bereits bei der Mahnung darauf, Ihre Forderung klar erkennbar zu machen:
- Nennen Sie im Mahnschreiben den Grund für die Forderung sowie die exakte Höhe.
- Setzen Sie eine Zahlungsfrist. Üblich sind in der Regel zwei Wochen.
- Vergessen Sie nicht, Ihre Bankverbindung anzugeben.
- Geben Sie ein Rechnungsdatum sowie eine Rechnungsnummer von der Rechnung an, auf die sich Ihre Forderung bezieht.
Zustellung der Mahnung: Um im Zweifel nachweisen zu können, dass Sie eine Mahnung verschickt haben, empfehlen wir eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben.
Ist die Rechnung nach Ablauf der von Ihnen in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist nicht bezahlt, können Sie nun ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Beachten Sie dabei: Das gesamte Mahnverfahren ist streng formalisiert. Das heißt, für viele der einzelnen Verfahrensschritte gibt es Vordrucke, die Sie zwingend benutzen müssen.
Um das Verfahren zu beginnen, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Daraufhin stellt das Gericht Ihrem Schuldner einen Mahnbescheid per Post zu.
Sie können den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids entweder über einen offiziellen Vordruck oder auch direkt online stellen. Das Formular für den Antrag bekommen Sie in allen größeren Schreibwarenläden.
Wollen Sie den Mahnantrag direkt online als Barcodeantrag oder – sofern eine Signaturkarte vorliegt – als online übermittelte Datei stellen, können Sie dies über das Mahnportal der Bundesländer tun.
Hier finden Sie auch eine Anleitung, die Ihnen beim Ausfüllen des Mahnbescheids hilft. Für weitergehende Hilfe beim Ausfüllen wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht Ihres Wohnortes.
Alle weiteren Formulare, die Sie danach für das Mahnverfahren benötigen, stellt Ihnen das Gericht zur Verfügung.
Beachten Sie: Um eine Verjährung Ihrer Ansprüche zu verhindern, müssen Sie beim Ausfüllen auf die exakte Bezeichnung des Anspruchs achten. Die Art des Anspruchs können Sie entweder anhand einer vorgegebenen Liste auswählen oder in freier Formulierung eintragen.
Haben Sie den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, kümmert sich das Amtsgericht um die Zustellung.
Der Empfänger des Mahnbescheids hat dann drei Möglichkeiten zu reagieren:
- Er zahlt Ihnen das Geld – dann ist die Sache erledigt.
- Er tut gar nichts – dann sollten Sie einen Vollstreckungsbescheid (siehe Schritt 4) beantragen. Mit einem Vollstreckungsbescheid können Sie Ihren Anspruch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher durchsetzen lassen.
- Er legt Widerspruch ein – dann kommt es zu einem "gewöhnlichen Prozess" vor dem zuständigen Gericht, wenn sie dies beantragt haben. Das zuständige Gericht ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz oder Firmensitz des Zahlungspflichtigen.
Das Gericht fordert Sie auf, Ihren Anspruch schriftlich zu begründen. Dies können Sie häufig selbst tun: Bei kleineren Klagesummen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, besteht kein Anwaltszwang. Bei einfachen Sachverhalten, die Sie auch leicht beweisen können, können Sie theoretisch auf die Einschaltung eines Anwalts verzichten. Im Gerichtsverfahren sind allerdings vielerlei Fristen und Formalitäten zu beachten. Sie sollten also über eine gewisse Erfahrung verfügen, wenn Sie nicht das Risiko eingehen wollen, den Prozess allein durch formelle Fehler zu verlieren.
- Haben Sie keine Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragt, passiert bei Widerspruch der Gegenseite – gar nichts. Außer, dass Sie auf den Kosten für das Mahnverfahren sitzen bleiben.
Unternimmt Ihr Antragsgegner nach Zustellung des Mahnbescheids nichts, sollten Sie im nächsten Schritt einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Hintergrund: Erst der Vollstreckungsbescheid ist ein sogenannter "Vollstreckungstitel", mit dem Sie Ihren Anspruch durch den Gerichtsvollzieher eintreiben lassen können.
Den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids können Sie
- frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist und
- spätestens bis sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides stellen.
Den Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids bekommen Sie automatisch mit der Zustellungsnachricht des Mahnbescheids vom Gericht. Dieser ist dann bereits mit Geschäftsnummer, Betreff und Rücksendeanschrift versehen. Auf der Rückseite der Zustellungsnachricht finden Sie zudem ein Durchschriftexemplar für die eigenen Akten.
Beachten Sie: Nur mit diesem offiziellen Vordruck erhalten Sie einen Vollstreckungstitel.
Den ausgefüllten Vollstreckungsbescheid können Sie Ihrem Schuldner
- entweder selbst zustellen lassen (z. B. durch einen Gerichtsvollzieher) oder
- über das Gericht zustellen lassen.
Kümmern Sie sich selbst um die Zustellung, bekommen Sie zwei Ausfertigungen des Vollstreckungsbescheids zugesandt. Bei der gerichtlichen Zustellung hingegen bekommt Ihr Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom Gericht zugesandt. Hierauf steht auch das Zustelldatum.
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann Ihr Schuldner innerhalb einer Frist von in der Regel zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ist dies der Fall, kommt es automatisch zu einem "normalen" Zivilprozess vor Gericht.
Legt der Empfänger des Vollstreckungsbescheids keinen Widerspruch ein, hat der Vollstreckungsbescheid die Wirkung eines Urteils in einem Klageverfahren. Als Antragsteller können Sie hiermit die Zwangsvollstreckung betreiben also Ihren Anspruch durch einen Gerichtsvollzieher durchsetzen lassen.