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Akteure und ihre Rolle im Mieterstrom

Stand:
Beim Mieterstrom treffen unterschiedliche Akteure aufeinander, die jeweils eine bestimmte Rolle einnehmen. Diese unterschiedlichen Beteiligten stehen in einem bestimmten Zusammenspiel.
Mieterstrom_Akteure_Rolle
Auf das Angebot und den Bezug von Mieterstrom wirken viele Akteure ein.

Beim Mieterstrom treffen unterschiedliche Akteure aufeinander, die jeweils eine bestimmte Rolle einnehmen. Die nachfolgende Abbildung soll das Zusammenspiel dieser Beteiligten verdeutlichen und teilt sie in drei Gruppen auf.

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  1. Die Mieter:innen (Verbraucher:innen) schließen ausschließlich mit dem Mieterstromanbieter einen Stromliefervertrag ab. Dieser regelt alle weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Stromversorgung. 
  2. Bei dem Mieterstromanbieter kann es sich um die Eigentümer:innen der Immobilie, aber auch um ein bestehendes Energieversorgungsunternehmen handeln. Als zentraler Akteur ist er der Vertragspartner für die Mieter:innen sowie auf der anderen Seite für die unter Punkt 3 genannten Beteiligten. Letztlich ist der Mieterstromanbieter gesamtverantwortlich für die Stromversorgung. 
  3. Je nach Konstellation des Projektes variieren die in dieser Gruppe genannten Akteure. Dazu zählen beispielsweise die Eigentümer:innen einer Immobilie, die die Dachfläche zur Verfügung stellen, aber auch der Messstellendienstleister, der für den Messstellenbetrieb verantwortlich ist. Zusätzlich kann ein Energieversorgungsunternehmen als Reststromanbieter fungieren. Ungenutzter Solarstrom kann entweder über ein Unternehmen, das sich auf die Stromvermarktung spezialisiert hat, an der Börse verkauft werden oder gegen eine Einspeisevergütung dem öffentlichen Stromnetz zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere vertragliche Konstellation wäre, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage einen Dritten mit der Lieferung von Mieterstrom beauftragt. 

Vertragskonstellation zwischen den Akteuren

Eine mögliche Vertragskonstellation gibt die Abbildung 2 wieder. In diesem Fall übernimmt ein Energieversorgungsunternehmen den Anlagenbetrieb und wird zum Mieterstromlieferanten. Dieser schließt mit den Verbraucher:innen einen Stromliefervertrag ab und versorgt diese dann mit Mieterstrom, der sich aus dem erzeugten Photovoltaikstrom und dem Reststrom zusammensetzt.

Für die technische Umsetzung der PV-Anlage können in diesem Fall die Vermieter:innen oder das Immobilienunternehmen die Dachfläche an den Mieterstromlieferanten verpachten. Zudem kann der Energieversorger, der als Mieterstromanbieter fungiert, gleichzeitig Messstellenbetreiber und Verteilnetzbetreiber sein.

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Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
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Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.