Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Erhöhung von Steuern, Abgaben oder Umlagen unwirksam - Zwingende Erteilung einer Einzugsermächtigung unzulässig

Stand:
BGH vom 05.07.2017 (VIII ZR 163/16)
OLG Düsseldorf vom 05.07.2016 (I-20 U 11/16)
LG Düsseldorf vom 22.10.2015 (14d O 4/15)
Off

In der Energiebranche haben sich Klauseln breit gemacht, die es dem Stromlieferanten gestatten, gestiegene oder neu eingeführte "hoheitliche Belastungen" wie etwa die EEG-Umlage an die Kunden weiterzugeben, ohne dass diese rechtzeitig vorher informiert werden müssen und den Stromliefervertrag kündigen dürfen. Im vorliegenden Fall hatten bereits die Vorinstanzen (Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf) dem Unternehmen Stromio GmbH eine derartige Klausel untersagt. Der BGH wies nun die Revision des Unternehmens zurück und bestätigte die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen.

Der BGH stellt fest, dass die "beanstandeten Klauseln gegen die zwingenden Vorgaben des § 41 Abs. 3 EnWG … verstoßen." Nach dieser Vorschrift müssen Letztverbraucher rechtzeitig über eine Vertragsänderung sowie über ihr Recht zur fristlosen Kündigung informiert werden. Mit Verweis auf seine insoweit bereits vorliegende Rechtsprechung macht der BGH nochmals klar, dass die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG grundsätzlich auch für Preisänderungen gilt, weil es sich auch dabei um eine "Vertragsänderung" handelt.

Das Unternehmen hatte sich zudem mit dem Argument gewehrt, dass es sich jedenfalls nicht um eine "einseitige" Vertragsänderung handele; denn es gebe ja nur die ihm selbst auferlegten "hoheitlichen Belastungen" an die Kunden weiter und könne sich dem nicht entziehen. Auch von diesem Argument ließ sich der BGH nicht überzeugen. Vielmehr ergebe sich eindeutig aus den gesetzlichen Vorschriften und der Gesetzesbegründung, dass § 41 Abs. 3 EnWG auch für die Neueinführung oder die Änderung von Steuern, Abgaben und anderen "hoheitlichen Belastungen" gilt. Behält sich der Stromlieferant in seinen Geschäftsbedingungen das Recht zur Weitergabe solcher Kostenänderungen nach billigem Ermessen vor, handele es sich um eine "einseitige" Vertragsänderung. Im vorliegenden Fall ergab sich schon aus der Formulierung der Klausel "ist … berechtigt", dass das Unternehmen Kostenänderungen nicht automatisch weitergeben wollte.

Fazit: Will ein Stromlieferant aufgrund gestiegener Kosten seine Preise einseitig erhöhen, muss er seinen Preis insgesamt neu kalkulieren und kann nicht einfach einzelne Kostenpositionen separat an die Kunden weiterreichen. Verbraucher müssen dann rechtzeitig über die Änderung informiert werden und können den Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.

Soweit nichts anderes angegeben ist, sind alle in unserer Datenbank enthaltenen Urteile rechtskräftig.

BGH vom 05.07.2017 (VIII ZR 163/16).pdf

OLG Düsseldorf vom 05.07.2016 (I-20 U 11/16).pdf

LG Düsseldorf vom 22.10.2015 (14d O 4/15).pdf

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.

Was kostet eine Photovoltaikanlage?

Wenn Sie eine Solarstromanlage anschaffen möchten, sollten Sie mehrere Angebote vergleichen.
Symbolische Darstellung biometrischer Technologie: Ein digitales Gesichtsscan-Modell in Dreiecks- und Partikeloptik, im Kontext eines modernen deutschen Personalausweises.

Digitale Passbilder Pflicht seit Mai 2025: Was müssen Sie wissen?

Seit dem 1. Mai 2025 können Passbilder für Personalausweise und Reisepässe in Deutschland nur noch digital eingereicht werden. Die Regelung sollen Sicherheit und Qualität verbessern. Worauf müssen Sie jetzt achten?