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Nach Werbebriefen: Verwirrung über Anbieterwechsel

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein verbucht steigende Verbraucheranfragen
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Vermehrt melden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH), die Post von dem Telekommunikationsanbieter 1N Telecom erhalten haben. Aufgrund einer Namensähnlichkeit gehen viele Menschen davon aus, dass es sich um ihren bisherigen Anbieter, die Deutsche Telekom, handele. Versuche unterzeichnete Verträge rückgängig zu machen, führten aus verschiedenen Gründen zu Problemen.

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Seit Anfang 2022 verschickte das Unternehmen 1N Telecom GmbH wiederholt deutschlandweit millionenfach Briefe, um Kunden zu gewinnen. Aufgrund einer Namensähnlichkeit gehen viele Menschen davon aus, die Kontaktaufnahme sei von ihrem eigentlichen Anbieter, der Deutschen Telekom, ausgegangen. Zum Teil nehmen Verbraucher daher an, es handele sich lediglich um eine Änderung des laufenden Vertrags mit ihrem bisherigen Anbieter und unterschreiben die beigefügten Dokumente. Der vermutete Tarifwechsel hat dann jedoch einen Anbieterwechsel zur Folge. „Bei der VZSH steigen derzeit die Beschwerdeeingänge zu dem Unternehmen. Viele Menschen fühlen sich getäuscht und wollen sich vom Vertrag lösen. Bei dem Versuch einen unerwünschten Vertragsschluss rückgängig zu machen, berichteten die Verbraucher in den Beratungen bei der VZSH außerdem davon, dass der Widerruf seitens der Unternehmens ignoriert wird“, so Kerstin Heidt, Rechtsreferentin bei der VZSH. 

Abschluss widerrufen 

Betroffene können solche Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dafür können Verbraucher einen Musterbrief der VZSH nutzen. Sollten Verbraucher dann trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben erhalten und ihren Widerruf nachweisen können, sollten sie das Unternehmen auffordern, sich an den geltenden Widerruf zu halten. „Wir empfehlen den Verbrauchern, ihr Schreiben an das Unternehmen gut zu dokumentieren, am besten durch ein Einwurf-Einschreiben. Eventuelle Fehlermeldungen bei E-Mailadressen des Unternehmens, an die das Schreiben verschickt wird, sollten ebenfalls archiviert werden“, so die Rechtsexpertin der VZSH. Eine Eingangsbestätigung verschickt der Anbieter in der Regel nicht. 

Hinweis: Sollten Verbraucher versehentlich einen Vertrag abgeschlossen haben und es sind Probleme bei der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter oder dem Widerruf aufgetreten, können sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden, um zu prüfen, ob überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag mit dem Anbieter vorliegt.  

Rücknahme des Portierungsauftrags

Mit dem Widerruf des neuen Vertrags ist es allerdings nicht getan. Meist haben Verbraucher 1N Telecom beauftragt, sowohl den Vertrag bei ihrem vorherigen Anbieter zu kündigen als auch die bestehende Rufnummer mit in das neue Vertragsverhältnis zu übertragen. Wird der neue Vertrag nun widerrufen, setzt der ursprüngliche Anbieter das Vertragsverhältnis jedoch nicht zwangsläufig fort. Außerdem sollten Verbraucher sich den Widerruf bestätigen lassen, bevor sie den Portierungsauftrag zur Rufnummernmitnahme zurücknehmen lassen. „Verbraucher berichten uns an dieser Stelle von einigen technischen und rechtlichen Herausforderungen. Teilweise fordert 1N Telecom sogar einen Schadenersatz. Ob diese Forderung Bestand hat, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer in seiner Situation Rat und Unterstützung benötigt, bekommt sie in unseren Beratungsstellen“, so Heidt. 

Letzte Chance - Vertrag nutzen 

Kann der neue Tarif nicht rückgängig gemacht werden, ist es alternativ möglich, den neuen Vertrag für die angegebene Mindestlaufzeit zu nutzen. Verbraucher können direkt zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen und im Anschluss zu ihrem alten oder zu einem anderen Anbieter wechseln. 

Umgang mit Werbepost

Der Absender von Werbeschreiben oder Vertragsunterlagen sollte stets genau geprüft werden, da diese aussehen können wie ein Schreiben eines bisherigen Anbieters oder wie ein Vertrag. „Verbraucher sollten das Schreiben gegebenenfalls mit bestehenden Vertragsunterlagen abgleichen. Wird ein Schreiben als Werbebrief entlarvt, können die Empfänger gelassen bleiben: Auf Werbepost muss nicht reagiert werden.“ 

 

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