Wann sollte ich stornieren?
Es ist rechtlich nicht genau geklärt, wann ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vorliegen muss, der eine kostenfreie Stornierung ermöglicht. Früher sprach man hier von "höherer Gewalt". Es dürfte wohl darauf ankommen, wie wahrscheinlich es zum Zeitpunkt der Stornierung war, dass dieser Umstand eintritt, und ob er zum Zeitpunkt der Reise vorlag.
Wenn Sie früher stornieren, kann es sein, dass Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen und vertraglich vereinbarte Stornierungskosten zahlen müssen. Die Verbraucherzentralen raten Ihnen deshalb, sich mit den Vor- und Nachteilen einer frühen Stornierung genau zu beschäftigen:
- Sie können abwarten, erfahren im Zweifel aber erst sehr kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet.
- Wenn Sie nicht mehr verreisen wollen und mit einer Stornierung warten, kann es sein, dass sich die Stornoentgelte erhöhen. Nämlich dann, wenn zum Reisezeitpunkt keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände mehr vorliegen, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen. Außerdem wird wohl kurz vor Antritt der Reise in vielen Fällen eine Restzahlung fällig, die Sie je nach Situation zum Reisezeitpunkt ganz oder teilweise wieder zurückverlangen müssten.
Haben Sie frühzeitig unter Hinweis auf das Coronavirus storniert? Dann sollten Sie nach Ansicht der Verbraucherzentralen Stornierungsgebühren zurück erhalten, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt. Oder auch, wenn andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen. Es ist aber nicht gesagt, dass Ihr Reiseveranstalter das auch so sieht. Darum kann es zu Streit darüber kommen.
Ich habe keine Pauschalreise gebucht: Welche Rechte habe ich als Individualreisende:r?
Individualreisende können sich grundsätzlich nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen und bleiben regelmäßig auf einem Schaden sitzen, wenn sie die Reise deshalb absagen oder abbrechen. Etwas anderes gilt, wenn die gebuchten Einzelleistungen nicht durchgeführt werden können.
Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft beispielsweise wegen Einreisebeschränkungen nicht nutzen können, müssen Sie nach Ansicht der Verbraucherzentralen auch nicht dafür bezahlen. Vieles spricht dafür, dass dies auch gilt, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden soll.
Achtung: Grundlage ist deutsches Recht. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und das dortige Recht greift. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie direkt beim niederländischen Betreiber eines Ferienparks in Holland gebucht haben.
Ähnliches gilt bei Flugreisen, die Sie aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen nicht antreten können. Sagen Fluggesellschaften Flüge ab, haben Sie die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, oder einem Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser darf Sie nicht zusätzlich kosten.
Auch wenn die Airline den Flug trotz der Reisebeschränkungen durchführt, muss nach Ansicht der Verbraucherzentralen der Flugpreis erstattet werden, wenn Sie einem Einreiseverbot unterliegen.
Ob Ihnen mit der Annullierung eines Fluges zusätzlich Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zustehen, hängt davon ab, ob sich das Flugunternehmen auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Einreiseverbote, etwa als Grund für die Annullierung, können die Airlines von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen befreien. Unterstützungsleistungen, Flugpreiserstattung oder Ersatzflug und Betreuungsleistungen (z.B. Verpflegung oder Hotelzimmer) muss die Airline aber ohne Möglichkeit der Entlastung auch bei außergewöhnlichen Umständen gewähren. Diese Ansprüche des Fluggasts bleiben deshalb auch in Zeiten von Corona bestehen. Über die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentralen können Sie schnell und bequem einen Antrag an die Airline stellen.