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Zahnvorsorge für Kinder, Schwangere und Pflegebedürftige

Stand:
Für Kinder stehen zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen als gesetzliche Kassenleistung zur Verfügung. Bei Pflegebedürftigen können Zahnärzt:innen nicht nur Hausbesuche machen, sondern auch Videosprechstunden.
Kind in einem Zahnarztstuhl bei der Untersuchung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine spezielle Zahnvorsorge für Schwangere zahlen die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht. Seit dem  1. Juli 2018 gilt ein  Amalgam-Verbot für schwangere und stillende Patientinnen.
  • Für Kinder zwischen 6 Monaten  und 6 Jahren gibt es sechs kostenlose Vorsorgeuntersuchungen (Abstand jeweils 12 Monate).  Zwischen 6 und 18 Jahren können Kinder und Jugendliche jedes halbe Jahr zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt gehen.
  • Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf eine aufsuchende zahnmedizinische Betreuung, und zwar zu Hause und im Pflegeheim. Wer in die Praxis muss, erhält einen Fahrtkostenzuschuss.
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Was können Schwangere in Anspruch nehmen?

Während einer Schwangerschaft ist das Zahnfleisch stärker durchblutet, es wird weicher und damit anfälliger für bakterielle Entzündungen. Zudem kann Säure bei Übelkeit und Erbrechen den Zahnschmelz angreifen, und Heißhungerattacken können das Karies-Risiko erhöhen. Deshalb wird schwangeren Frauen ein Kontrolltermin möglichst zu Beginn der Schwangerschaft empfohlen.

Eine besondere Kontrolluntersuchung für Schwangere gibt es nicht als Kassenleistung. Frauen können diese aber innerhalb der normalen Untersuchungen in Anspruch nehmen, die zweimal pro Jahr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden.

Größere Behandlungen sollten im weiteren Verlauf der Schwangerschaft nur gemacht werden, wenn sie dringend notwendig sind. Röntgenuntersuchungen sollten vermieden werden.

Seit dem 1. Juli 2018 gilt in deutschen Zahnarztpraxen ein Amalgam-Anwendungsverbot für schwangere und stillende Patientinnen. Gesetzlich versicherte Frauen, die aus diesem Grund keine Zahnfüllungen aus Dentalamalgam mehr erhalten dürfen, haben Anspruch auf eine kostenlose alternative plastische Füllung. Daher gehören nun auch im Seitenzahnbereich die sogenannten Kompositfüllungen aus Kunststoff zum Leistungsumfang der Krankenkassen. Anspruch darauf haben zudem gesetzlich Krankenversicherte mit einer Amalgam-Allergie, Patient:innen mit einer schweren Niereninsuffizienz und Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.

Einige Zahnärzt:innen empfehlen Schwangeren spezielle Prophylaxemaßnahmen, etwa eine professionelle Zahnreinigung oder einen Plaquetest, der zeigt, an welchen Stellen die Mundhygiene verbessert werden sollte. Beides muss aber selbst bezahlt werden. Manche Krankenkassen bieten schwangeren Versicherten eine eigene Zahnvorsorgeuntersuchung an.

Welche Untersuchungen gibt es für Kinder?

Das zahlt die Krankenkasse für gesetzlich versicherte Kinder:

  • Sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr
  • Einmal pro Halbjahr eine zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung zwischen 6 und 18 Jahren
  • Zweimal pro Halbjahr Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung für Kinder zwischen dem 6. und 34. Lebensmonat
  • Kinder zwischen dem 34. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr haben bei hohem Kariesrisiko Anspruch auf Fluoridierung.
     

Vom 30. bis 72. Lebensmonat, also zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (Abstand jeweils mindestens 12 Monate). Diese Untersuchungen können im zahnärztlichen Kinderpass eingetragen werden. Für Schulkinder ist dann die sogenannte Individualprophylaxe Kassenleistung: Bis zum 18. Lebensjahr können die Kinder und Jugendlichen jedes halbe Jahr zur Kontrolle gehen. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt überprüft, ob sich Beläge oder Zahnstein auf den Zähnen gebildet haben, untersucht, ob das Zahnfleisch gesund ist und gibt Tipps zur richtigen Ernährung und Zahnpflege. Bei Bedarf können die beiden bleibenden Backenzähne vor den Weisheitszähnen versiegelt werden. Kinder mit hohem Kariesrisiko können außerdem zweimal im Jahr mit Fluoridlack behandelt werden. Auch dies ist gesetzliche Kassenleistung.

Ab dem 12. Lebensjahr können die halbjährlichen Untersuchungen in das Bonusheft eingetragen werden als Nachweis der Zahnpflege. Damit erhöhen sich später die Zuschüsse, falls einmal Zahnersatz nötig sein sollte.

Mitte 2019 sind neue gesetzliche Leistungen zur Vermeidung von Karies bei Kleinkindern in Kraft getreten. Danach können Kinder schon ab dem 6. Lebensmonat zur Früherkennung – dreimal bis zum 34. Lebensmonat und dreimal bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Diese Früherkennung ist zeitlich auf die U-Untersuchungen bei der Kinderärztin oder beim Kinderarzt abgestimmt.

Während der drei  zusätzlichen Untersuchungen bei der Zahnärztin oder beim Zahnarzt soll insbesondere die Aufklärung über Munderkrankungen und die richtige Anwendung von Zahnpasta mit den Eltern besprochen werden. Das Auftragen von flouridhaltigem Lack zur Zahnschmelzhärtung ist für Kleinkinder zwischen dem 6. und dem 34. Lebensmonat Kassenleistung. Diese Fluoridierung kann zweimal pro Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden und das unabhängig davon, ob bereits Karies vorliegt.

Ab dem 34. Lebensmonat bis zum 6. Lebensjahr ist die Fluoridierung nur bei hohem Kariesrisiko Kassenleistung.

Zum 01. Juli 2018 ist die neue EU-Quecksilber-Verordnung in Kraft getreten. Ab diesem Stichtag gilt ein Verbot zur Anwendung von Amalgam bei Milchzähnen und Kindern unter 15 Jahren. Gesetzlich versicherte Kinder erhalten seitdem bei der Kariesbehandlung auch Kunststofffüllungen auf Kosten der Krankenkassen. Es sind keine privaten Zuzahlungen zu leisten.

Wie können Pflegebedürftige behandelt werden?

Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige Menschen haben oft große Schwierigkeiten, die eigenen oder die dritten Zähne gut zu pflegen oder regelmäßig zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt zu gehen.

Wer nicht selbst eine Praxis aufsuchen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine aufsuchende zahnmedizinische Betreuung, und zwar sowohl zu Hause als auch im Pflegeheim. Zudem sind ab 1. Oktober 2020 Videosprechstunden für Pflegebedürftige Kassenleistung. Das gilt ebenso für Behinderte, die Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, deren Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt abgeschlossen hat.

Zahnärzt:innen untersuchen Zähne und das Zahnfleisch, können Zahnbelag entfernen, bei Bedarf Prothesen anpassen oder reparieren und Druckstellen behandeln. Wenn etwas darüber hinaus in der Praxis gemacht werden muss, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrtkosten. Voraussetzung ist in der Regel eine Verordnung der Hausärztin oder des Hausarztes. Als Eigenanteil bezahlen Patient:innen 10 Prozent der Kosten je Fahrt, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro.
Bei privat Versicherten richtet es sich nach dem jeweiligen Tarif, was die Krankenversicherung bezahlt.

Durch eine Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen können pflegebedürftige Patient:innen in Heimen seit April 2014 vor Ort betreut werden. Für gut 30 Prozent der Pflegeheime lagen laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung  2019 solche Kooperationsverträge vor.

Seit 1. Juli 2018 ist in einer Richtlinie geregelt, auf welche konkreten zahnärztlichen Leistungen Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen einen Anspruch haben.

Dies sind die wichtigsten Leistungen für Pflegebedürftige, die gesetzlich krankenversichert sind:

  • Erhebung des Mundgesundheitsstatus: Einmal im Kalenderjahr beurteilt die Zahnärtzin oder der Zahnarzt den Zustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes.
  • Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans: Einmal im Kalenderjahr besprechen Zahnärzt:innen mit den Patient:innen Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung oder Linderung von möglicher Mundtrockenheit.
  • Aufklärung zur Mundgesundheit: Einmal im Kalenderjahr erläutern Zahnärzt:innen den Versicherten und gegebenenfalls helfenden Angehörigen oder Unterstützungspersonen die empfohlenen Maßnahmen. Zusätzlich können diese auch praktisch demonstriert werden. Das soll zeitnah zum Mundgesundheitsplan geschehen.
  • Entfernung harter Zahnbeläge: Zweimal pro Jahr, also einmal im Halbjahr, haben gesetzlich versicherte Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge. Für alle anderen Kassenpatient:innen gilt dieser Anspruch nur einmal im Kalenderjahr.

Auf einem Vordruck notiert der untersuchende Zahnarzt oder die Zahnärztin den weiteren Behandlungsbedarf. So werden die Pflegebedürftigen, die pflegenden Angehörige und das Pflegepersonal über die notwendigen weiteren Untersuchungen oder Behandlungsschritte informiert.



Mehr zum Thema:

Patienteninformationen zur Zahnvorsorge während der Schwangerschaft

Antworten auf häufige Fragen zur Entwicklung und Pflege von Zähnen bei Kindern auf der Website der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Richtlinie zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung; Pressemitteilung des G-BA, Stand: Oktober 2017

Patienteninformation des G-BA: Zusätzliche zahnärztliche Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung