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Messstellenbetreiber wechseln: Was Verbraucher wissen müssen

Stand:
Generell haben Verbraucher einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber. Doch sie können zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln.
zwei Kästen neben denen "Yes" und "no" stehen.
Verbraucher können den Messstellenbetreiber wechseln, das Auswahlrecht ist mittlerweile aber eingeschränkt.

Der eigene Stromverbrauch wird über einen Zähler gemessen, der dem Messstellenbetreiber gehört. Sofern bisher kein separater Messstellenvertrag geschlossen wurde und auch im Vertrag mit dem Energielieferanten keine Regelungen zum Messstellenbetrieb aufgeführt sind (kombinierter Vertrag), besteht ein Messstellenvertrag mit dem „grundzuständigen“ Messstellenbetreiber. Dies ist in der Regel der Netzbetreiber vor Ort, der seine Grundzuständigkeit jedoch auch an ein anderes Unternehmen übertragen kann. Verbraucher haben das Recht, zu einem anderen – also wettbewerblichen – Messstellenbetreiber zu wechseln. Wie ein Wechsel des Messstellenbetreibers erfolgt und was für allgemeine Vorschriften existieren, regelt das Messstellenbetriebsgesetz.

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Was macht der Messstellenbetreiber überhaupt?

Es ist wichtig zu wissen, dass der Messstellenbetreiber in der Regel der Eigentümer der verbauten Stromzähler im jeweiligen Haushalt oder Gewerbe ist. Entsprechend kümmert sich dieser um den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung dieser Einrichtungen. Dazu zählt dann unter anderem das Ablesen des Zählers und die Übermittlung der Daten an den Stromlieferanten und dem Netzbetreiber. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber.

Auswahlrecht Messstellenbetreiber

Der Messstellenbetrieb muss nicht von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Wenn sich ein Verbraucher aber für einen Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber entscheidet, greifen die gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen für den Einbau und Betrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme nicht mehr. Dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber steht es frei, höhere Preise für diese Produkte zu nehmen.

Für Endverbraucher wäre das allerdings kein Anreiz, um den Betreiber zu wechseln. Interessant wird es für sie erst, wenn ein höherer Produktpreis auch mit einem Mehrwert, das heißt zusätzlichen Leistungen, verbunden ist. Demnach wird sich ein Wettbewerb zwischen den Messstellenbetreibern erst einstellen, wenn diese Mehrwerte über das Smart Meter auch abgebildet werden können.

Seit dem Jahr 2021 wird zudem das vorrangige Auswahlrecht der Mieter durch die Vermieter eingeschränkt. Der Vermieter kann als sogenannter Anschlussnehmer dann den Messstellenbetreiber vorrangig unter der Bedingung auswählen, dass dieser folgende drei Punkte erfüllt:

  • Er muss alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
  • Er muss neben der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb aus den Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme für das Smart-Meter-Gateway in Form eines Pakets anbieten.
  • Das Paket des Messstellenbetriebs darf für den einzelnen Anschlussnutzer keine Mehrkosten im Vergleich zum vorherigen getrennten Messstellenbetrieb bedeuten.

Übt der Vermieter sein Auswahlrecht aus, kann der Mieter wiederum verlangen, dass sein Vermieter alle zwei Jahre zwei verschiedene Angebote für entsprechende Pakete einholt und vorlegt.

Messstellenbetreiber wechseln

Beabsichtigt ein Mieter den Messstellenbetreiber zu wechseln, so muss dieses in Textform erklärt und dem aktuellen Messstellenbetreiber vorgelegt werden sowie folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift des Mieters,
  • Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
  • Name und Anschrift des neuen Messstellenbetreibers,
  • Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfindet.

Der Wechsel wird anschließend direkt und kostenfrei zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber abgewickelt.

Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
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Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Unrechtmäßige Gebühren auf service-rundfunkbeitrag.de: Sammelklage eröffnet

Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.