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Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bereits bei Buchung verlangen

Stand:
BGH vom 16.02.2016 (X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in drei Verfahren mit der Praxis bei Flugbuchungen befasst, die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar nach Abschluss des Luftbeförderungsvertrages zu verlangen - unabhängig vom Betrag und der verbleibenden Zeit bis zum Flugantritt. Er hat in allen drei Verfahren entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung - keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstellen.

Ein Luftbeförderungsvertrag sei zwar grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren, jedoch wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Fälligkeit der Vergütung bei Abnahme des Werkes nach § 641 Abs. 1 BGB auf das Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr für nicht interessengerecht und unpraktikabel angesehen.

Ebenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung hält der BGH eine Deckelung der Anzahlung (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt für nicht erforderlich.

Hinsichtlich des Verlustes des Leistungsverweigerungsrechtes nach § 320 BGB verfolgt der BGH die Auffassung, dass ein solches faktisch regelmäßig ohne Bedeutung sei, da der Fluggast dieses Recht nicht ausüben könne, weil er keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens habe. Der Verbraucher werde hinreichend über die EU-Fluggastrechteverordnung abgesichert, welche die Luftfahrtunternehmen einerseits präventiv zur Einhaltung der Flugplanung anhalte und andererseits zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Beförderung.

Das alleine vom Fluggast zu tragende Insolvenzrisiko werde durch die von den Luftfahrtunternehmen zu beachtenden unionsrechtlichen sowie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen deutlich verringert, so dass ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet sei.

Zu den Liquiditäts- und ggf. Zinsnachteilen des Fluggastes bei frühzeitiger Vorauszahlungspflicht führt der BGH aus, diese würden jedenfalls tendenziell wirtschaftlich durch einen Preisvorteil gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu den BGH-Urteilen.

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