Das KG Berlin hat sich der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2022 – 20 U 71/21) angeschlossen und zum Verbot von Vertragsschlüssen, die im Anschluss an Erstlaufzeiten weitere 24 Monate anhängen, positiv geurteilt.
Im Verfahren gegen Primacall hat das KG Berlin die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW bestätigt.
Das Gericht stellte fest, dass eine AGB-Klausel, welche eine Vertragsverlängerung von 24 Monaten im laufenden Vertrag vorsieht, gegen § 309 Nr. 9 lit. a BGB i.V.m. § 56 Abs. 1 TKG verstößt. Kern des Urteils ist die Auslegung des Wortlauts „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ aus § 56 Abs. 1 TKG. Unter anfänglicher Vertragslaufzeit ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur die im Erstvertrag festgesetzte Mindestvertragslaufzeit zu verstehen, sondern auch Vertragsverlängerungen. Sinn und Zweck der Regelung sei es insbesondere, den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt nicht durch übermäßig lange Laufzeiten und daraus folgende Kundenbindungen zu beeinträchtigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde aufgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Köln zugelassen.