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Im Verfahren gegen Primacall hat der BGH das Urteil des KG Berlin bestätigt, welches zum Verbot von Vertragsschlüssen, die im Anschluss an Erstlaufzeiten weitere 24 Monaten anhängen, positiv geurteilt hatte.
Der von der Gegenseite angerufene BGH stellte fest, dass eine AGB-Klausel, welche eine Vertragsverlängerung von 24 Monaten im laufenden Vertrag vorsieht, gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 43b S. 1 TKG aF bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 TKG nF verstößt. Kern der Entscheidung ist die Auslegung der "anfänglichen Vertragslaufzeit" aus § 43b S. 1 TKG aF bzw. § 56 Abs. 1 S. 1 TKG nF. Unter der anfänglichen Vertragslaufzeit ist nicht nur die im Erstvertrag festgesetzte Mindestvertragslaufzeit zu verstehen, sondern auch Vertragsverlängerungen. Gestützt wird dies insbesondere auf eine unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. Ferner stützt sich die Auslegung auch auf den Sinn und Zweck der Regelung, Verbraucher:innen den Anbieterwechsel zu erleichtern und in den Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen zu können.
Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass im Fall der Verlängerung eines bereits bestehendes Vertrags für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.