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1N Telecom und TPI Investment: So wehren Sie sich gegen Forderungen

Pressemitteilung vom
Aktuell sorgen Schadensersatzforderungen der 1N Telecom und der TPI Investment für Verunsicherung bei zahlreichen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) zeigt, wie sich Betroffene wehren können.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo
Off

Zahlreiche Verbraucher berichten derzeit von Zahlungsaufforderungen der TPI Investment GmbH, die angebliche Forderungen der 1N Telecom GmbH eintreibt. Oft geht es um rund 420 Euro für vermeintliche DSL-Verträge aus 2023 oder 2024. Empfänger der Briefe sollten sich dennoch nicht aus der Ruhe bringen lassen und nicht überhastet den genannten Betrag bezahlen. Auch wenn in den Schreiben an mehreren prominenten Stellen das Wort „Inkasso“ verwendet wird („Inkassoabteilung“, Inkassonummer“ etc.), handelt es sich bei der TPI Investment um kein Inkassounternehmen. Außerdem: „Viele dieser Forderungen sind unbegründet, da weder ein wirksamer Vertrag besteht noch die Widerrufsrechte beachtet wurden“, gibt Katrin Reinhardt, Rechtsexpertin der VZSH, darüber hinaus zu bedenken.

Die VZSH rät Betroffenen, den Forderungen schriftlich zu widersprechen und die Abtretungsurkunde anzufordern. Ohne diesen Nachweis besteht keine Pflicht zur Zahlung. Und selbst wenn eine Abtretung vorliegt, muss das Unternehmen belegen, dass tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist.

Aus den Beratungen kann die VZSH bislang zwei verschiedene Rückmeldungen der TPI Investment feststellen, mit denen das Unternehmen versucht, einen Vertragsschluss der Verbraucher zu belegen. Zusätzlich zu der Abtretungsurkunde legt das Unternehmen vor:

  1. Unterschriebene Verträge: Unterschriebene Dokumente erhöhen das Risiko einer gerichtlichen Durchsetzung der Schadensforderung. Wichtig: Verbraucher sollten prüfen, ob es sich wirklich um die eigene Unterschrift handelt. Sollte nicht die eigene Unterschrift auf dem Dokument zu finden sein, sollte der Vertragsschluss weiterhin bestritten werden.
  2. EDV-Protokolle: Nach Einschätzung der VZSH ist der Beweiswert eines Protokolls für den Vertragsschluss eher schwach. Da IP-Adressen nicht ohne weiteres bestimmten Personen zugeordnet werden können, lässt sich ein Vertragsschluss nicht zweifelsfrei beweisen. Auch in diesem Fall sollten Verbraucher den Vertragsschluss weiterhin bestreiten.

„Wir empfehlen Betroffenen ihre Unterlagen wie auch die Rückmeldungen der TPI Investment gründlich dahingehend zu prüfen, ob wirklich ein wirksamer Vertrag vorliegt“, so Reinhardt. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens, sollten Verbraucher auf die Vorlage eines original unterschriebenen Vertrages bestehen. Im Zweifel sollten alle vorliegenden Dokumente juristisch geprüft werden. Das ist zum Beispiel in einer Rechtsberatung der VZSH möglich.

1N Telecom – bereits in der Vergangenheit auffällig

Bereits in der Vergangenheit fiel 1N Telecom mit Werbebriefen auf, die bei vielen Verbrauchern den Eindruck erweckten, von der Deutschen Telekom zu stammen. Viele Betroffene gingen davon aus, lediglich ihren bestehenden Tarif bei der Deutschen Telekom zu ändern. Teilweise erhielten Verbraucher sogar Begrüßungsschreiben, ohne je bewusst einen Vertrag abgeschlossen zu haben. In den Briefen forderte die 1N Telecom dazu auf, beim aktuellen Telefonanbieter zu kündigen und den Portierungsauftrag zum Übertragen der Rufnummer zu erteilen. Wer das nicht tat, bekam wenige Wochen später einen weiteren Brief mit einer Schadenersatzforderung, weil die 1N Telecom den Vertrag angeblich vorzeitig beenden müsse. Ohne wirksamen Vertrag besteht jedoch keine Zahlungspflicht, und selbst bei bestehendem Vertrag ist die Höhe der Forderung oft überzogen.

„Wenn Sie einen Werbebrief mit Antragsformular erhalten haben und Ihren bisherigen Telefonanschluss nicht ändern wollen, schicken Sie das beiliegende Antragsformular nicht zurück. Sie können solche Werbebriefe ignorieren. Begrüßungsschreiben oder eine Schadensersatzforderung sollten Sie hingegen nicht ignorieren. Wenn Sie keinen Vertrag mit der 1N Telecom geschlossen haben, schicken Sie einen Brief als ‚Einschreiben Einwurf‘ an den Anbieter und fordern ihn zum Nachweis des Vertragsschlusses auf“, so Reinhardt.

Wer Unterstützung bei der Kommunikation mit den Unternehmen benötigt, findet diese in den Beratungsstellen der VZSH.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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