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Fernwärme - die häufigsten Fragen von Eigentümerinnen und Eigentümern

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Wenn Eigentümer:innen vor der Wahl ihrer Wärmeversorgung stehen, kommt gerade aus Sicht der Energiewende das Thema Fernwärme auf den Tisch. Doch gerade in Sachen Preisgestaltung ist es nicht immer ausreichend transparent. Finden Sie hier die häufigsten Fragen von Eigentümer:innen zur Fernwärme.
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Welche Vorteile bietet Fernwärme?

Für Eigentümer:innen entstehen keine Wartungs- und Instandhaltungskosten und somit auch keine diesbezüglichen Termine und Kosten. Außerdem entfällt die Brennstoffbeschaffung. Es gibt zudem keinen „Raumverlust“, weil die Übergabestation in der Regel kleiner ausfällt als der Raumbedarf für klassische Heizsysteme und es wird kein zweiter Abzug benötigt. Dies ist besonders bei einem Neubau relevant, weil Investitionskosten und ggf. Zinsen eingespart werden können.

Auch ökologisch kann die Nutzung von Fernwärme sinnvoll sein und einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten. Das hängt von dem jeweiligen Netz und der Herstellung der Fernwärme ab.

Wer trägt die Fernwärmeanschlusskosten?

Die Anschlusskosten tragen in der Regel die Hauseigentümer:innen. Bei vermieteten Häusern oder Wohnungen also Vermieter:innen.

Wo kann ich mich über meinen aktuellen Preis informieren?

Jeder Anbieter in Schleswig-Holstein ist nach § 8 EWKG (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein) verpflichtet, diese Angaben auf seiner Website zu veröffentlichen. Daneben muss er auch den Produktmix, die CO2-Emissionen sowie den Primärenergiefaktor der Fernwärmeerzeugung angeben.

Inwieweit darf der Versorger den Preis erhöhen?

Im Rahmen einer wirksamen Preisanpassungsklausel, sind Preiserhöhungen möglich. Nur in besonderen Ausnahmefällen können Preisanhebungen nach § 315 Abs. 3 BGB erfolgen. Wie hoch die Veränderung ausfällt, hängt im Wesentlichen von den Bezugskosten und den Marktentwicklungen ab. Es gibt keine pauschale Grenze und keine Preiskontrolle oder -aufsicht. Aktuell treten starke Erhöhungen besonders dann auf, wenn ein Grundpreis eingeführt wird.

Gibt es bei Preissteigerungen ein Sonderkündigungsrecht, wie es in anderen Bereichen üblich ist?

Nein, Fernwärmeverträge können nur zum Ende ihrer Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens neun Monaten gekündigt werden. Besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang kann man nicht kündigen, weil man zur Abnahme von Fernwärme verpflichtet ist.

Darf das Unternehmen Vertragslaufzeiten von bis zu zehn Jahren festlegen?

Ja, das ist möglich. Lange Vertragslaufzeiten können im Bereich der Fernwärmeversorgung auch eine gewisse Versorgungssicherheit für Verbraucher:innen darstellen. Denn nach unserer Auffassung können Preise für die Wärmeversorgung nur im Rahmen der bestehenden und wirksamen Preisanpassungsklausel erhöht werden. Es kann dann während der Vertragslaufzeit keine neue Klausel oder gar ein neues Preissystem ohne Einwilligung der Verbraucher:innen eingeführt werden.

Der Fernwärmelieferant hat gekündigt. Was kann ich tun, wenn ich das nicht einfach hinnehmen will?

Viele Kündigungen sind unseres Erachtens nach nicht wirksam. Ist die Kündigung nicht wirksam und geht Ihnen eine neue wirksame Kündigung nicht mehr fristgerecht (neun Monate vorher) zu, gilt Ihr alter Vertrag.

Das Fernwärmeunternehmen hat den Vertrag gekündigt und ich habe den neuen Vertrag nicht unterschrieben. Werde ich nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr versorgt?

Doch! Wenn es sich um eine wirksame Kündigung handelt, kommt in diesem Fall ein Vertrag durch Abnahme von Warmwasser oder Heizwärme zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Es gelten in diesem Fall die gleichen Preise wie für „gleichartige Versorgungsverhältnisse“. Hierüber sowie über die Vertragsbedingungen lässt sich streiten.

Gibt es alternative Möglichkeiten zur Wärmeversorgung?

Alternative Heizsysteme zu Fernwärme sind z.B. klassische Verbrennungsheizung (wie Erdöl, Erdgas), Pellet- oder Holzheizungen, kombinierte Anlagen mit Erdwärme oder Solarthermie sowie Wärmepumpen. Die Umrüstung auf eine andere Beheizungsform ist aber oft kostspielig und häufig nicht wirtschaftlich. Es ist daher ratsam, zunächst eine Vollkostenberechnung zu erstellen bzw. durch einen Fachmann (etwa einen Architekten, Ingenieur o.Ä.) erstellen zu lassen. Liegt ein Anschluss- und Benutzungszwang vor, ist eine Umstellung auf eine andere Beheizungsform nicht möglich.

Der Anschluss-, Leistungs- oder Grundpreis richtet sich oft nach dem Wärmebedarf des Hauses. Habe ich einen Anspruch auf Anpassung, wenn sich der Bedarf aufgrund von Wärmeeffizienzmaßnahmen verändert?

Es kommt auf die Vertragsregelungen an. Gibt es einen Mindestanschlusswert, so muss dieser bezahlt werden, auch wenn der tatsächliche Verbrauch ein anderer ist. Und auch in den anderen Fällen kommt es darauf an, ob das Fernwärme-Versorgungsunternehmen eine solche Anpassung zulässt. Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Hauses könnten also im Verhältnis zu den hierfür erforderlichen Kosten keinen nennenswerten Effekt haben.

Welche Brennstoffe werden zur Erzeugung der Fernwärme verwendet und wie sind die CO2-Emissionen meiner Fernwärmeversorgung?

Diese Angaben haben schleswig-holsteinische Fernwärme-Anbieter im Internet zu veröffentlichen, § 8 EWKG (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein).

Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Unrechtmäßige Gebühren auf service-rundfunkbeitrag.de: Sammelklage eröffnet

Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.