Präambel
Verbraucherorientierte Verbände in Schleswig-Holstein haben die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein 1959 gegründet, um auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig, anbieterunabhängig, überparteilich und konfessionsneutral Verbraucherinteressen wahrzunehmen.
§ 1 Name, Sitz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., im Folgenden „VZSH“ oder „die VZSH“ genannt.
2. Die VZSH hat ihren Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Kiel.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck der VZSH ist die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, vor allem in Schleswig-Holstein. Die VZSH wird dabei als zentrale Vereinigung unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit ihrer Mitglieder tätig.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben
a. die Vertretung der Interessen der Verbraucher/-innen,
b. die Information, Beratung und Bildung von Verbrauchern/- innen in allen sie betreffenden Belangen, auch zu Produkten und Dienstleistungen,
c. die Durchführung von Projekten sowie
d. den Aufbau und Betrieb von Beratungsstellen als Anlaufstellen zur direkten und persönlichen Beratung der Verbraucher/-innen, als Vertriebsstellen der Dienstleistungsprodukte der VZSH und als Kontaktstellen zur örtlichen Gesellschaft (Politik, Verwaltung und Wirtschaft).
3. Die VZSH arbeitet eng mit verbraucherorientierten Verbänden und Organisationen sowie mit Behörden und wissenschaftlichen Institutionen zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die VZSH ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die VZSH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die VZSH wird nur insoweit eigenwirtschaftlich tätig, als dies zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist. Mittel der VZSH dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der VZSH.
3. Die Tätigkeit in den Organen der VZSH mit Ausnahme des Vorstands ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VZSH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Aufhebung der VZSH Ansprüche auf das VZSH-Vermögen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der VZSH an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte eine Abführung an das Land Schleswig-Holstein nicht möglich sei, so fällt das VZSH-Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
§ 4 Erwerb und Beendigung einer Mitgliedschaft
1. Mitglied der VZSH kann nur sein, wer Zweck und Aufgaben der VZSH fördern will und im Einklang damit steht. Bereits bestehende Mitgliedschaften werden durch die Satzungsänderung ungeachtet nachgenannter Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, jedoch vorbehaltlich etwaiger nachträglicher Beendigungstatbestände, nicht berührt. Sofern ein Interessengegensatz zu den Aufgaben der VZSH besteht, kann eine Mitgliedschaft nicht erworben werden.
a. Verbände, Vereinigungen oder andere juristische Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein können ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht sein.
b. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht sein. Sie unterstützen die VZSH in ihrer Arbeit durch einen Mitgliedsbeitrag.
c. Natürliche Personen können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht ernannt werden.
2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den Erwerb einer Mitgliedschaft entscheidet
a. bei ordentlichen Mitgliedern, die den Aufnahmeantrag schriftlich oder in Textform zu stellen haben, der Verwaltungsrat.
b. bei Fördermitgliedern, die den Aufnahmeantrag schriftlich oder in Textform zu stellen haben, der Vorstand.
c. bei Ehrenmitgliedern die Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds oder des Verwaltungsrates durch Beschluss.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird für ein Jahr im Voraus erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe des Mindestbeitrages von Fördermitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Kalendertag des Kalendermonats, der auf den Aufnahmebeschluss folgt. Die Fördermitgliedschaft dauert ein Jahr und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, das jeweilige Fördermitglied erklärt rechtzeitig seinen Austritt gemäß § 4 Nr. 5. b) der Satzung.
5. Die Mitgliedschaft endet
a. bei ordentlichen Mitgliedern durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder durch Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder in Textform an den Verwaltungsrat der VZSH zu richten und ist nur zulässig mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Ein Anspruch auf eine anteilige Beitragserstattung besteht nicht.
b. bei Fördermitgliedern durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 30 Tagen vor Ablauf des jeweiligen Mitgliedsjahres schriftlich oder in Textform gekündigt werden. Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod des Fördermitglieds. Ein Anspruch auf eine anteilige Beitragserstattung besteht nicht.
c. bei Ehrenmitgliedern durch Austritt, der schriftlich oder in Textform zu erklären ist, oder durch Ausschluss.
6. Der Ausschluss aus wichtigem Grund ist zulässig.
a. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ein ordentliches Mitglied nach schriftlicher oder in Textform erfolgender Anhörung auszuschließen.
b. Der Vorstand ist berechtigt, ein Fördermitglied nach schriftlicher oder in Textform erfolgender Anhörung auszuschließen.
c. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, ein Ehrenmitglied auszuschließen. Hierfür bedarf es eines Beschlusses mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
7. Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme gemäß § 4 Nr. 2. oder gegen den Ausschluss gemäß § 4 Nr. 6.
a. eines ordentlichen Mitglieds sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang des Beschlusses schriftlich oder in Textform beim Verwaltungsrat einzulegen.
Über den Einspruch wird auf der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung nach Anhörung der vom Verwaltungsrat vorgetragenen Begründung durch Mehrheitsbeschluss entschieden.
b. eines Fördermitgliedes sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang des Beschlusses schriftlich oder in Textform beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung der vom Vorstand vorgetragenen Begründung durch Beschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, sich der Leistungen und des Rates der VZSH auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zu bedienen.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Zwecke der VZSH zu fördern,
b. an der Erfüllung der der VZSH obliegenden Aufgaben mitzuwirken,
c. die für ordentliche Mitglieder von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu zahlen.
4. Die Fördermitglieder unterstützen den Zweck und die Aufgaben der VZSH nach § 2 mit ihrem Förderbeitrag.
§ 6 Organe
1. Organe der VZSH sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Verwaltungsrat sowie
c. der Vorstand.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstands haften der VZSH für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der VZSH und besteht aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand, dessen Stellvertretung und die/der Beiratsvorsitzende sind berechtigt, beratend an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. An der Mitgliederversammlung dürfen weitere nicht-stimmberechtigte Angehörige der ordentlichen Mitglieder ohne Rederecht teilnehmen. Es dürfen auch nicht-stimmberechtigte Personen auf Einladung des Verwaltungsrates oder des Vorstands teilnehmen.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder der Verwaltungsrat dies unter Angabe der Gründe schriftlich oder in Textform beantragen.
3. Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich oder in Textform durch die/den Verwaltungsratsvorsitzende/-n, der/dem auch die Leitung der Versammlung und die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und der Beschlussvorlagen obliegt, eingeladen.
Einladungen zur Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den ordentlichen Mitgliedern, dem Verwaltungsrat und der/dem Beiratsvorsitzenden zuzusenden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auch angemessen unterschritten werden. Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen erhalten die Eingeladenen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung. Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende kann den Vorstand mit der Einladung beauftragen.
4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform der VZSH vorzulegen. Bei besonderen Dringlichkeiten können Anträge durch die Mitgliederversammlung behandelt werden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, sofern 2/3 der anwesenden Delegierten zustimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder die Auflösung der VZSH.
5. Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende ist berechtigt, nach ihrem/seinem Ermessen den Delegierten der ordentlichen Mitglieder anstelle der physischen Teilnahme die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen (hybride Mitgliederversammlung) oder die Mitgliederversammlung vollständig im Wege elektronischer Kommunikation (virtuelle Mitgliederversammlung) durchzuführen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Die Genehmigung der von der/dem Verwaltungsratsvorsitzenden vorläufig festgelegten Tagesordnung
2. Die Wahl und die Abberufung der/des Verwaltungsratsvorsitzenden, deren/ dessen 1. und 2. Stellvertreter/-in und der sechs Beisitzer/-innen,
3. die Wahl und die Abberufung der Beiratsmitglieder gemäß § 14 Nr. 3. a) der Satzung,
4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
5. die Entgegennahme der Jahresberichte des Verwaltungsrates und des Vorstands,
6. die Entgegennahme der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
7. die Entgegennahme des Wirtschaftsprüfberichtes,
8. die Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung nach § 8 Nr. 4. und 5.,
9. die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans,
10. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstands,
11. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder,
12. die Entscheidung über Einsprüche gemäß § 4 Nr. 7. a) und § 9 Nr. 5. der Satzung,
13. Satzungsänderungen sowie
14. die Auflösung der VZSH.
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Jedes ordentliche Mitglied nach § 4 Nr. 1. a) der Satzung entsendet zur Mitgliederversammlung je eine/-n Delegierte/-n. Bei der VZSH hauptberuflich Beschäftigte können nicht als Delegierte entsandt werden. Die Delegierten sind der Geschäftsstelle bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Meldung ist so lange gültig, bis eine neue Meldung erfolgt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Verwaltungsrat verpflichtet, unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von frühestens zwei Wochen, spätestens innerhalb von sechs Wochen, einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten, sofern nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt. Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe geheim, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Delegierten dies verlangt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann die relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
4. Die Abberufung des Verwaltungsrates oder eines seiner Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder der VZSH.
5. Der/die Verwaltungsratsvorsitzende ist berechtigt, den stimmberechtigten Teilnehmenden an der Mitgliederversammlung die Stimmabgabe in Schrift- oder Textform im Wege elektronischer Kommunikation während der Versammlung („online“) zu ermöglichen.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Das Protokoll soll innerhalb von vier Wochen den ordentlichen Mitgliedern, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstands zugestellt werden. Das Protokoll gilt als genehmigt,
wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versendung schriftlich oder per E-Mail Einspruch eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss.
7. Für die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie für die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der §§ 110 – 115 HGB entsprechend.
§ 10 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Verwaltungsratsvorsitzenden, einer/einem 1. und einer/einem 2. stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden sowie sechs Beisitzern/-innen.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die Gewähr für eine unabhängige Amtsführung bieten und besondere Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Vereinsarbeit mitbringen. Bei ihnen dürfen keine Interessenkollisionen mit einer eigenen, auf Gewinne abzielenden, unternehmerischen Tätigkeit vorliegen. Die Kandidaten sind von den ordentlichen Mitgliedern oder dem Verwaltungsrat vorzuschlagen.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben eine Amtszeit von vier Jahren; sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrates gegebenenfalls kommissarisch im Amt. Scheidet während dieser Zeit ein Verwaltungsratsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl statt. Eine Wiederwahl der Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig.
4. Der Verwaltungsrat tagt mindestens viermal jährlich oder wenn mindestens 1/3 der Verwaltungsratsmitglieder es schriftlich oder in Textform unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes beantragen. Die Einberufung mit Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und der Beschlussvorlagen erfolgt durch die/den Verwaltungsratsvorsitzende/-n und zwar unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche. Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende kann den Vorstand mit der Einladung beauftragen. Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und kann sie teilweise (hybrid) oder vollständig (virtuell) im Wege elektronischer Kommunikation durchführen.
5. Bei den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil
a. die/der Vorsitzende des Beirats,
b. der Vorstand sowie
c. eine/ein Vertreter/-in des für die institutionelle Förderung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein
(fakultativ).
6. In der VZSH gegen Entgelt beschäftigte Personen können dem Verwaltungsrat nicht angehören.
7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind unentgeltlich tätig.
8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der Verwaltungsratstätigkeit.
9. Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates verhindert, wird er durch die/den 1. Stellvertretende/-n Vorsitzende/-n vertreten, im Falle auch deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Stellvertretende/-n
§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und ist dessen Dienstaufsicht. Der/Die Verwaltungsratsvorsitzende mit ihrer/seiner 1. und 2. Stellvertreter/-in schließen den Dienstvertrag mit dem Vorstand und setzen dessen Vergütung im Einvernehmen mit dem für die institutionelle Förderung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein fest. Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende vertritt die VZSH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
2. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Er legt die vom Vorstand zu erstellenden Rahmenrichtlinien gemäß § 13 Nr. 3. Satz 2 der Satzung fest.
3. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand mit der Vorlage von Vorschlägen und Vorhaben beauftragen über die der Verwaltungsrat entscheidet. Er kann vom Vorstand jederzeit Auskunft und vollständige Akteneinsicht über alle Vereinsangelegenheiten verlangen und ist berechtigt, jede/-n Mitarbeiter/-in unmittelbar zu hören. Er kann diese Rechte auf ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder übertragen.
4. Der ehrenamtliche Verwaltungsratsvorsitzende ist berechtigt, unbeschadet der Rechte des Vorstands, die VZSH in öffentlichkeitswirksamen und repräsentativen Angelegenheiten zu vertreten.
5. Der Verwaltungsrat beauftragt auf Vorschlag des Vorstands eine/-n Wirtschaftsprüfer/-in mit der jährlichen Wirtschaftsprüfung. Der Abschlussbericht ist der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und deren/dessen 1. und 2. Stellvertretern/-in vorzulegen. Den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates ist auf Verlangen Einblick in den Abschlussbericht zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann weitere externe Fachleute zur Beratung beauftragen.
6. Der Verwaltungsrat entscheidet ferner über
a. den Haushaltsplan zur Vorlage an die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Nr. 8. der Satzung und über Wirtschaftspläne zur Vorlage an das für die institutionelle Förderung zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein,
b. die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder sowie über deren Ausschluss gemäß § 4 Nr. 2. a) bzw. § 4 Nr. 6. a) der Satzung,
c. die Berufung der Beiratsmitglieder gemäß § 14 Nr. 3 b) der Satzung,
d. Mitgliedschaften der VZSH in anderen Organisationen,
e. Einsprüche gemäß § 4 Nr. 7. b) und § 12 Nr. 6 der Satzung sowie
f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder gemäß § 4 Nr. 3.
7. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegen.
§ 12 Beschlüsse des Verwaltungsrates
1. Erklärungen des Verwaltungsrates müssen von der/dem Verwaltungsratsvorsitzenden abgegeben werden.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Verwaltungsratsvorsitzenden mindestens vier weitere Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Verwaltungsratsvorsitzenden doppelt. Beschlüsse können in dringenden Fällen auch auf schriftlichem Wege oder in Textform durch Umlauf gefasst werden.
4. Die Bestellung und Abberufung des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates.
5. Entscheidungen, die der/dem Verwaltungsratsvorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertretungen vorbehalten sind, bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
6. Über jede Verwaltungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Das Protokoll soll innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern des Verwaltungsrates und dem Vorstand zugestellt werden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung Einspruch eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat auf schriftlichem Wege oder in Textform durch Umlauf oder auf der nächsten Sitzung.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Personen. Die/ Der hauptamtliche Vorstandsvorsitzende wird auf maximal fünf Jahre bestellt, die Amtszeit der weiteren Person wird bei Bestellung bestimmt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Die Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden kann fünf Jahre unterschreiten, wenn bei der Bestellung das Renteneintrittsalter vor Vollendung der fünfjährigen Amtszeit eintritt. Nach Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand kommissarisch im Amt bis zur wirksamen Neubestellung bleiben.
2. Der Vorstand vertritt die VZSH gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB und führt die Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die Vertretungsregelung, die Kompetenzen und Aufgabenbereiche festgelegt sind. Die Geschäftsordnung ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen.
3. Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet ist, den Vereinszweck zu fördern. Neben der Satzung stellen das Leitbild, die Geschäftsordnung des Vorstands und die Zuwendungsbestätigungen der Fördermittelgeber die Rahmenrichtlinie für die Tätigkeit des Vorstands dar. Sie/Er hat dem Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzungen zu berichten und gegebenenfalls dessen Zustimmung einzuholen. Zu den Tätigkeiten gehören
a. die Interessenvertretung in geeigneten Gremien, Kontaktpflege zu Ministerien und Politik, Einwerbung von Mitteln und Erfüllung der Berichtspflichten an die Zuwendungsgeber bezüglich einer zweckmäßigen Verwendung,
b. alle Personalangelegenheiten wie die Führung der Mitarbeiter/-innen, deren Einsatzgebiet, Beurteilung, Eingruppierung sowie die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern/-innen sowie
c. die Finanzplanung, Sicherstellung der Liquidität und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
4. Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Tätigkeiten und die wirtschaftliche Lage der VZSH sowie über wesentliche Entwicklungen in der Verbraucherpolitik. Längerfristige und grundsätzliche Vorhaben und Maßnahmen (z. B. Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Fördermittelgeber) bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Er setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung um und erfüllt seine Berichtspflichten gegenüber den Gremien.
5. Der Vorstand hat bis Ende eines jeden Jahres eine Jahresarbeitsplanung für die Verbraucherarbeit des folgenden Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat vorzulegen. Er legt dem Verwaltungsrat die Wirtschaftspläne für die Zuwendungsgeber sowie die Jahresrechnung und den Haushaltsplan für die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates, soweit kein gegenteiliger Beschluss gefasst ist, mit beratender Stimme teil. Gleiches gilt für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Beirats.
§ 14 Beirat
1. Der Beirat berät den Verwaltungsrat und den Vorstand in allen wichtigen Fragen der Verbraucherarbeit. Der Beirat wirkt als Bindeglied zwischen der VZSH und anderen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entscheidungsträgern.
2. Der Beirat unterstützt den Verwaltungsrat und den Vorstand in Angelegenheiten betreffend
a. der Wahrung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen der schleswig-holsteinischen Bevölkerung,
b. des Rechts der schleswig-holsteinischen Bevölkerung auf Verbraucherinformation, -beratung, -bildung und -interessenvertretung sowie
c. den Ausbau, die Entwicklung und die Förderung der VZSH.
3. Dem Beirat gehören bis zu 17 Personen an und zwar
a. bis zu vier Vertreter/-innen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
b. bis zu zehn Vertreter/-innen aus
- gesellschaftlich relevanten Gruppen,
- politischen Parteien sowie
- kommunalen Spitzenverbänden,
die vom Verwaltungsrat berufen werden
c. bis zu drei Vertreter/-innen der Landesregierung Schleswig-Holstein, die nach Konsultation zwischen der VZSH und dem für die institutionelle Förderung zuständigen Landesministerium entsandt werden.
4. Die Amtszeit für die Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl bzw. Wiederberufung ist zulässig.
5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/-n Vorsitzende/-n und eine/-n Stellvertreter/-in. Die Amtszeit der/des Beiratsvorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/-in beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Weitere Sitzungen sind abzuhalten, wenn dies vom Beirat beschlossen oder von 1/3 der Beiratsmitglieder schriftlich oder in Textform verlangt wird.
7. Zu den Sitzungen wird von der/dem Beiratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertretung eingeladen. Auf Verlangen der/des Beiratsvorsitzenden bereitet der Vorstand die Beiratssitzungen vor und lädt hierzu ein.
8. Zu den Beiratssitzungen ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich oder in Textform, nach Möglichkeit unter Beifügen der Sitzungsunterlagen, einzuladen.
9. Der Beirat kann zur Diskussion von Fachfragen Dritte als Berater hinzuziehen.
10. Die/Der Verwaltungsratsvorsitzende und deren/dessen Stellvertretung nimmt an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand führt die Geschäfte des Beirats und nimmt an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teil.
11. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit, Minderheitsvoten können bekannt gegeben werden.
12. Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich.
13. Die Beiratsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der Beiratssitzungen.
§ 15 Änderung der Vereinssatzung
1. Änderungen der Vereinssatzung sowie die Auflösung der VZSH können nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Es muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten sein.
2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach zwei Wochen, spätestens innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist und über Satzungsänderungen sowie die Auflösung der VZSH mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 16 Schriftform
Soweit diese Satzung für bestimmte Veranlassungen Schriftform vorsieht, steht ihr die elektronische Form gem. § 126a BGB gleich, soweit sie von der VZSH und dem anderen Teil zur technischen Verfügbarkeit kompatibel vorgehalten wird.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.