Haushalte, in denen der Einbau eines intelligenten Messsystems nicht vorgesehen ist, bekommen in den kommenden Jahren zumindest eine moderne Messeinrichtung, also einen digitalen Zähler. Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht den flächendeckenden Einbau bis 2032 vor. Aus diesem Grund erhalten zahlreiche Verbraucher bereits Schreiben mit der Ankündigung eines Einbaus und es werden bereits erste digitale Zähler verbaut. Bei allen Neubauten oder umfangreichen Renovierungen müssen Messstellenbetreiber sofort moderne Messeinrichtungen einbauen.
Umgesetzt wird der Einbau der neuen Zähler schrittweise durch die Messstellenbetreiber – zumeist die örtlichen Netzbetreiber. Diese trifft die Pflicht, den Einbau durchzusetzen. Sie kommen deshalb auf die Haushalte zu, so dass Sie nicht selbst tätig werden müssen. Haushalte, die eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem bekommen, muss der Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vor dem Einbau informieren und dabei auf die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Betreiber hinweisen. Zwei Wochen vor dem Einbau müssen Sie zudem schriftlich auf den konkreten Einbautermin hingewiesen werden – unter Angabe von mindestens einem zweiten möglichen Termin.
Zudem können Betreiber von Solaranlagen, die bisher selbst die Messung übernommen haben, diese nicht mehr getrennt vom übrigen Messstellenbetrieb durchführen. Sie erhalten hierzu ebenfalls ein Schreiben des Messstellenbetreibers.
Als Verbraucher können Sie sich gegen einen beschlossenen Einbau nicht wehren, obwohl teils erhebliche jährliche Kosten entstehen können. Theoretisch möglich ist allein der Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber, der entweder preisgünstiger ist oder ein individuelles Angebot macht. Zurzeit befinden sich jedoch noch wenige alternative Messstellenbetreiber am Markt, wodurch ein Wechsel erschwert wird. Auch Mieter können bis einschließlich 2020 ihren Messstellenbetreiber frei wählen. Danach geht das Auswahlrecht gegebenenfalls auf den Vermieter über. Die Bundesnetzagentur hält einen Musterbrief für die Kündigung beim bisherigen Messstellenbetreiber bereit. Achtung: Ein selbst gewählter Messstellenbetreiber ist nicht an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden.