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Unsere Solidarität gilt den Geflüchteten aus der Ukraine und anderen Ländern dieser Welt. Betroffene und Helfer finden hier Informationen.

Fluggastrechte auf einen Blick: Wann habe ich welchen Anspruch?

Stand:
Bei Flugärger winkt als Ausgleich Bargeld – zwischen 125 bis 600 Euro. Bei längerem Aufenthalt am Flughafen bzw. am Reiseziel müssen sich die Fluggesellschaften unentgeltlich um das Wohl ihrer Kunden kümmern.
Start eines Flugzeug an einem Flughafen
Off

Ob Sie als Airline-Kunde wegen Überbuchung zurückbleiben oder die Gesellschaft den Flug komplett streicht: Bei solchem Verdruss winkt Ihnen als Ausgleich Bargeld – zwischen 125 bis 600 Euro. Bei längerem Aufenthalt am Flughafen bzw. am Reiseziel müssen sich die Fluggesellschaften unentgeltlich um Ihr Wohl kümmern.

Überblick über die Fluggastrechte

Die so genannte "Fluggastrechte-Verordnung" (VO (EG) Nr. 261/2004) gilt für alle von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehenden Flüge unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU gilt sie nur, wenn sie von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden. Sie sieht unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen vor:

Bei Verspätung

Ausgleichszahlung

bei Ankunftsverzögerung am Endziel von mindestens 3 h

  • ≤ 1.500 km → 250 €
  • > 1500 km innerhalb der EU oder 1500-3500 km → 400 € (Verspätung max. 3 h → 200 €)
  • > 3500 km → 600 € (Verspätung max. 4 h → 300 €)

kein Anspruch, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist


Unterstützungsleistung

bei Abflugverzögerung von mindestens 5 h

  • Verzicht auf den Flug und vollständige Erstattung des Flugpreises für nicht geflogene und ggf. für bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug
  • bei Verzicht auf den Flug bzw. Abbruch der Reise an einem Zwischenstopp → Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt

Betreuungsleistung

bei Abflugverzögerung auf Strecken von

  • ≤ 1.500 km → mindestens 2 h
  • > 1500 km innerhalb der EU oder 1500-3500 km → mindestens 3 h
  • > 3500 km mindestens 4h

muss die Fluggesellschaft unentgeltlich anbieten:  Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en Hotelübernachtung mit Transfer

Bei Annullierung

Ausgleichszahlung

je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug

  • ≤ 1.500 km → 250 €
  • > 1500 km innerhalb der EU oder 1500-3500 km → 400 € (bei Information über die Annullierung < 7 Tage vor Abflugtermin + Verspätung mehr als 2 h und max. 3 h → 200 €)
  • > 3500 km → 600 € (bei Information über die Annullierung < 7 Tage vor Abflugtermin + Verspätung Verspätung mehr als 2 h und max. 4 h → 300 €)

kein Anspruch bei Unterrichtung über die Annullierung

  • ≥ 14 Tage vor Abflugtermin
  • 7-13 Tage vor Abflugtermin + Alternativflug mit Abflug max. 2 h früher und Ankunft max. 4 h später
  • < 7 Tage + Alternativflug mit Abflug max. 1 h früher und Ankunft max. 2 h später

kein Anspruch, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweist


Unterstützungsleistung (Wahlrecht des Fluggasts alternativ)

  • vollständige Erstattung des Flugpreises (für nicht geflogene und ggf. für bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug)
  • anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt

Betreuungsleistung

Die Fluggesellschaft muss unentgeltlich anbieten: Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en  bzw. verlängertem Aufenthalt am Reiseziel Hotelübernachtung mit Transfer.

Bei Nichtbeförderung z.B. wegen Überbuchung

Ausgleichszahlung

je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug

  • ≤ 1.500 km → 250 € (Verspätung max. 2 h → 125 €)
  • > 1500 km innerhalb der EU oder 1500-3500 km → 400 € (Verspätung max. 3 h → 200 €)
  • > 3500 km → 600 € (Verspätung max. 4 h → 300 €)

Unterstützungsleistung (Wahlrecht des Fluggasts alternativ)

  • vollständige Erstattung des Flugpreises (für nicht geflogene und ggf. für bereits zurückgelegte Strecken mit kostenlosem Rückflug zum Ausgangsort bei zwecklos gewordenem Flug)
  • anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühestmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt

Betreuungsleistung 

Die Fluggesellschaft muss unentgeltlich anbieten: Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en  bzw. verlängertem Aufenthalt am Reiseziel Hotelübernachtung mit Transfer.

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