Wie ist die Rechtslage?
2,4-DNP ist nicht als Arzneimittel zugelassen und darf auch nicht als Diät- oder Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in diesen verkauft werden. Der Verkauf ist eine Straftat.
Was tun die Behörden?
In 2019 gingen im europäischen Schnellwarnsystem RASFF knapp 70 Meldungen ein. Über dieses System informieren sich die Lebensmittelüberwachungsbehörden europaweit gegenseitig und sorgen dafür, dass gefährliche Produkte vom Markt genommen werden.
Im ersten Halbjahr 2019 haben im Rahmen der Operation OPSON VIII, koordiniert von Europol und INTERPOL, zahlreiche europäische Staaten unter Führung von Großbritannien Angebote von Fatburner-Produkten verfolgt, die den Inhaltsstoff 2,4-Dinitrophenol enthielten. Für 2020 meldete das RASFF erneut 28 Fälle von Online-Angeboten vor allem aus Großbritannien.
Zum Weiterlesen:
Erschreckende Bilanz bei EU-weiter Kontrolle des Online-Handels
Corona-Nahrungsergänzungsmittel – Das tun die Behörden
Quellen:
Bundesinstitut für Risikobewertung (2015): Nahrungsergänzungsmittel, die Dinitrophenol (DNP) enthalten, können zu schweren Vergiftungen bis hin zu Todesfällen führen. Mitteilung Nr. 046/2015 vom 26.11.15 (abgerufen am 17.12.2020)
Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin (2019): 2,4-Dinitrophenol (DNP). Stand: 21.05.19 (abgerufen am 17.12.2020)
Food Standards Agency (2019): The dangers of DNP (2,4-dinitrophenol) and the steps we take to limit its availability and reduce risk to the public. Stand: 16.09.19 (abgerufen am 17.12.2020)
Europäisches Schnellwarnsystem RASFF: Meldungen zu DNP vom 17.12.2020
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (2019): OPSON VIII. Stand: 21.06.19 (abgerufen am 17.12.2020)
ECHA-Dossier 2,4 Dinitrophenol (abgerufen am 17.12.2020)