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Mogelpackungen: Tricks mit Luft und doppeltem Boden

Stand:
Doppelte Böden, riesige Kartonagen oder viel Luft in der Verpackung – um größere Füllmengen vorzutäuschen, greifen Hersteller tief in die Trickkiste. Und Produzenten verringern gerne die Füllmengen ihrer Produkte, reduzieren aber nicht immer den Preis.
Einzeln verpackte Teebeutel in einem Karton
Dieser Teekarton könnte mit mehr Teebeuteln verkauft werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Verbraucherzentralen fordern: Jede Verpackung sollte bis zum Rand oder zur Naht gefüllt sein, sofern keine nachweislich technischen Gründe dagegen sprechen.
  • Nicht jede übergroße Verpackung ist verboten. Aber strengere gesetzliche Regeln könnten solche Packungen bis zu 27 Prozent schrumpfen lassen. Das entspricht dem Volumen von 1,4 Millionen gefüllten Mülltonnen.
  • Mogelpackungen können den Verbraucherzentralen oder den örtlichen Eichämtern gemeldet werden.
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Ob bei Tee oder Keksen, ob bei Knäckebrot oder Schokoladensticks – Lebensmittel-Verpackungen, die durch schiere Größe mehr versprechen als sie geöffnet halten, finden sich vielerorts. In Folge dieser Tricksereien, beschweren sich Verbraucher immer wieder, und auch die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentrale Hamburg haben keine Schwierigkeiten, jeden Monat neue "Mogelpackungen" vorzustellen.

Eine Studie im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) – veröffentlicht im September 2021 – hat ergeben, dass jedes Jahr 1,4 Millionen Mülltonnen in Deutschland eingespart werden könnten, wenn Hersteller auf überdimensionierte Luft-Verpackungen verzichten würden. Werden Produkte hinzu gerechnet, die nicht notwendige Verpackungen haben, erhöht sich diese Zahl sogar auf knapp 3 Millionen Mülltonnen mit 240 Litern Fassungsvermögen. Strengere gesetzliche Regeln könnten einige Verpackungen um bis zu 27 Prozent schrumpfen lassen.

Es fallen keineswegs nur Verpackungen von Lebensmitteln auf. Ob Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel, Haushaltsreiniger oder Waschpulver: Unternehmen zeigen sich beständig immens kreativ, mit den Umhüllungen und Größen ihrer Produkte zu flunkern. Denn Werbestrategen wissen, dass von der Größe der Verpackung auf deren Inhalt geschlossen und erfahrungsgemäß zu größeren Packungen gegriffen wird. Doch überdimensionierte Verpackungen mit großen Lufträumen führen nicht nur zu Ärger, sie erzeugen außerdem vermeidbare Abfälle und Treibhausemissionen.

Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören

Von der halbleeren Chipstüte bis zur übergroßen Pralinenpackung - Mogelpackungen sind eins der Themen, die seit Jahren bei den Verbraucherzentralen für Beschwerden sorgen. Doch wann ist eine Verpackung wirklich täuschend und was mache ich, um mich zu schützen? Nora Dittrich von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, in welchen Ausmaßen Verbraucher:innen jährlich übervorteilt werden und wo nachgebessert werden muss, um das in Zukunft zu verhindern.

Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

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Mehr Informationen zum Thema Unterfüllung bei Lebensmitteln finden Sie im Artikel Unterfüllung: Wie viel erlaubt ist.

Mogelpackungen bei Lebensmitteln

Um mehr Inhalt vorzugaukeln, umgeben Lebensmittelhersteller ihre Produkte oftmals mit unverhältnismäßig viel Luft, operieren mit doppelten Böden, großen Deckeln, dicken Wandungen oder schlicht überdimensionierten Umkartons. Laut Mess- und Eichgesetz sind solche Täuschungsmanöver verboten.

Doch im Gesetz fehlen konkrete Bestimmungen, ab wann eine Mogelpackung vorliegt. Lediglich ein Anhaltswert einer Verwaltungsrichtlinie gibt vor, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollten. Zwar untersagt auch das Lebensmittelrecht (Lebensmittelinformationsverordnung) irreführende Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf die Menge anzubieten, doch bei Reklamationen muss immer der Einzelfall beurteilt werden.

Nicht jede übergroße Lebensmittel-Verpackung ist verboten. So liegt zum Beispiel keine Täuschung vor, wenn Sie mit einem Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung rechnen können. Wie zum Beispiel bei gut tastbarem Inhalt, bei Verpackungen mit Sichtfenster bzw. durchsichtiger Umverpackung. Pralinenpackungen dürfen so gestaltet sein, dass das Volumen der Verpackung sechsmal so groß ist wie das Gewicht der Praline. Beispiel: Wiegt die Praline 10 Gramm, darf sie von einer sechsmal so großen Verpackung (bis zu 60 Milliliter Verpackungsvolumen) umgeben sein.

Die schwammigen Bestimmungen und dadurch notwendigen Einzelfallprüfungen machen es schwer, Mogeleien schnell und konsequent zu unterbinden und unnötigen Verpackungsmüll zu vermeiden. Darum halten wir es für sinnvoll und notwendig, konkrete Regelungen zu erlassen und Gesetzestexte anzupassen, wonach jede Verpackung bis zum Rand bzw. zur Naht gefüllt sein sollte.

Ausnahmen sollten nur in nachweislich technisch bedingten Fällen mit einer Obergrenze von 30 Prozent Freiraum in der Packung zugelassen sein. Dies würde den Vollzug durch die Eichbehörden vereinfachen und Verbraucher:innen wirksam vor "Luftnummern" schützen.

Wehren sollten Sie sich trotzdem! Wer den Verdacht hegt, ein Lebensmittel in einer "Mogelpackung" gekauft zu haben, kann sich wenden an:

Achtung: Weniger Inhalt, gleicher Preis

Kaffeepads Inhalt
Foto: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Produzenten verringern gerne die Füllmengen, reduzieren aber im gleichen Zuge nicht immer den Preis. Um Preiserhöhungen zu verschleiern, benutzen Hersteller Hinweise wie "neue Rezeptur" oder "bessere Qualität". Da finden sich in der Chipsverpackung bei genauem Hinsehen plötzlich nicht mehr 200 Gramm, sondern nur noch 175 Gramm Chips. Der Preis ist jedoch gleich geblieben; lediglich das Design der Verpackung wurde leicht verändert. Oder in der Packung Knäckebrot fehlen bei gleichem Preis plötzlich 15 Gramm. Verbraucher:innen bemerken das oft gar nicht.

Versteckte Preiserhöhungen, die den Verbraucherzentralen gemeldet werden, bzw. die wir selbst im Handel gefunden haben, stellen wir in dieser Bildergalerie vor:

Ein Gesetzesverstoß kann erst dann vorliegen, wenn bei identischer Verpackungsgröße und unverändertem Verpackungsdesign die Füllmenge ohne einen Hinweis unmerklich reduziert wurde. Letztlich gilt aber auch hier: Wann eine indirekte Preiserhöhung rechtswidrig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.