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Krankenversicherung der Rentner: So versichern Sie sich im Ruhestand

Stand:
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert.
Ein älterer Mann lässt sich von einem Augenarzt untersuchen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Doch nicht jeder Rentner wird dort automatisch Pflichtmitglied.
  • Für die Pflichtmitgliedschaft  sind bestimmte Voraussetzungen wie Vorversicherungszeiten zu erfüllen. Hierbei ist ausschließlich die spätere Hälfte des Erwerbslebens maßgeblich. 
  • Gesetzlich krankenversicherte Rentner, welche diese Zeiten nicht erfüllen, können sich in der Regel freiwillig gesetzlich versichern. Dann werden jedoch auch Beiträge auf private Einnahmen  (z.B. Einnahmen aus privater Altersversorge, Kapitalerträge, etc.) verlangt. 
  • Privat krankenversicherte Rentner zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung, unabhängig von ihren Einkünften. Bei stark steigenden Beiträgen kann ein Tarifwechsel Entlastung bringen.
  • Sowohl gesetzlich als auch privat krankenversicherte Rentner erhalten von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der sich prozentual aus der gesetzlichen Rente berechnet.

 

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Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist grundsätzlich in einer eigenen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Diese wird von den normalen gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder Ersatzkassen betrieben. Nicht jeder Rentner wird dort automatisch Pflichtmitglied. Für manche kommt nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Frage; andere möchten privat versichert bleiben. Wir beantworten einige häufig gestellte Fragen:

Wer wird Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner?

Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: Wer berufstätig war, muss in der 2. Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein - egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied. Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung. Zeiten des Verbleibs in einer gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland sind anrechenbar bei den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und bei Staaten, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht.

Als Vorversicherungszeit wird darüber hinaus für jedes Kind des Rentners eine Zeit von 3 Jahren angerechnet. Auch Pflegekinder zählen voll. Bei Adoptiv- und Stiefkindern knüpft der Gesetzgeber die Berücksichtigung an spezielle Bedingungen. Privat krankenversicherte Rentner können die Anrechnungsmöglichkeit von Kindern ebenfalls nutzen. Ob sich für diese dadurch ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnet, hängt jedoch ggf. von weiteren Umständen ab.

Für einige Personengruppen, wie beispielsweise Künstler oder Waisenrentner, gelten besondere Regelungen. Wer die Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt, kann sich unter Umständen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.

Beispiel

Frau Schmitz ist 1956 geboren. Im Juli 1971 begann sie mit 15 Jahren eine Ausbildung zur Verkäuferin. Bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 1986 arbeitete sie in ihrem Beruf. Während der Kindererziehung arbeitete sie nicht und war über ihren verbeamteten Ehemann privat versichert. Erst 15 Jahre nach der Geburt des Kindes arbeitete Frau Schmitz seit 2001 wieder versicherungspflichtig bis zur Rente. Im Juli 2021 stellt sie mit 65 den Rentenantrag.

Ihr Erwerbsleben reicht von 1971 bis 2021. Für die Krankenkasse zählt nur die 2. Hälfte, also von 1996 bis 2021. Das sind 25 Jahre. 5 Jahre davon war sie noch privat versichert. Für die Krankenversicherung müsste sie 22,5 Jahre gesetzlich versichert gewesen sein (9/10 von 25 Jahren). Demnach erfüllt sie die Vorversicherungszeiten nicht.

Frau Schmitz kann sich jedoch 3 Jahre für ihre Tochter anrechnen lassen und kommt so doch in die Krankenversicherung der Rentner.

Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?

Wer sich wegen Bezuges einer gesetzlichen Rente eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner versichern müsste, darf sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei einer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen.

Eine Befreiung sollte gut überlegt sein. Die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel dauerhafter Natur. Das heißt, eine Rückkehr in die Krankenversicherung der Rentner ist dann kaum mehr möglich.

Welcher Rentenbezieher kann sich freiwillig bei einer Kasse versichern?

Wer gesetzlich versichert ist, jedoch die Mindestversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, kann sich grundsätzlich als freiwilliges Mitglied versichern. In der Vergangenheit wurden hierfür gewisse Vorversicherungszeiten verlangt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2013 wird dahin ausgelegt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht (oder Familienversicherung) endet, für eine freiwillige Weiterversicherung normalerweise keine Vorversicherungszeit mehr vorliegen muss.

Für Rentner, die nicht in die KVdR gelangen und nur geringe Einnahmen haben, kann ggf. eine Familienversicherung in Betracht kommen.

Was verändert sich bei Selbstständigen?

Wer hauptberuflich als Selbstständiger arbeitet und eine gesetzliche Rente beantragt, wird dadurch nicht automatisch krankenversicherungspflichtig. Die bisherige Versicherung bleibt bestehen, sie ist in diesem Fall vorrangig. Dies gilt nicht für Rentner, die nur nebenberuflich als Selbstständige arbeiten.

Wie hoch sind die Krankenkassenbeiträge?

Prinzipiell sind Beiträge zu zahlen auf gesetzliche Rente (unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Renten aus dem Ausland), Versorgungsbezüge und auf Arbeitseinkommen (der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit). Es gilt normalerweise der allgemeine Beitragssatz. Berücksichtigt werden Einnahmen bis zu einer Grenze von 5.157 Euro im Monat. Aus der gesetzlichen Rente tragen die Rentenversicherungsträger den halben Krankenversicherungsbeitrag. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die Kassen abgeführt. Rentner mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen haben die Beiträge hierauf alleine zu entrichten.

Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich Zinsen, Mieten und sonstige beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Unter bestimmten Bedingungen können auch Einnahmen des privat versicherten Ehegatten die Beiträge des freiwillig Versicherten beeinflussen. Genaueres ist in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt.

Freiwillige Mitglieder zahlen die kompletten Beiträge und erhalten auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der sich prozentual aus der gesetzlichen Rente berechnet.

Die Versicherungen haben die Möglichkeit, kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu erheben. Für betroffene Mitglieder entsteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn Kassen Zusatzbeiträge erheben oder erhöhen. Den Zusatzbeitrag tragen Rentenversicherungsträger und Rentner jeweils zur Hälfte.

Führen der Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle die Beiträge an die Krankenkasse ab, wirkt sich die Erhöhung des Zusatzbeitrages erst mit einer 2-monatigen Verzögerung aus.

Hintergrund: Zur Systemumstellung wurde den Rentenversicherungsträgern und den Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Übergangsfrist eingeräumt.

Wie ist die Situation bei Privatversicherten?

Ähnlich wie bei freiwillig Versicherten zahlt der Rentenversicherungsträger privat Krankenversicherten mit Anspruch auf gesetzliche Rente einen Zuschuss zu den Beiträgen. 

Bei gestiegenem Kostendruck können Rentner überlegen, ob sie bei ihrem Versicherer einzelne Leistungen abspecken, die Selbstbeteiligung erhöhen oder, sofern vorhanden, einen gleichwertigen Tarif mit niedrigeren Beiträgen wählen. In bestimmten Fällen kann jedoch bei Abänderung des Versicherungsschutzes der Anspruch auf Wechsel in den sogenannten Standardtarif verloren gehen.

Dieser hat zwar einen sehr abgeschwächten Leistungsumfang, kann aber bei Fehlen von sinnvollen Tarifalternativen durch seinen oftmals niedrigen Beitrag eine gewisse Milderung der finanziellen Situation bedeuten.

Personen, deren Beihilfeanspruch sich durch den Ruhestand ändert, können ihren privaten Versicherungstarif innerhalb von 6 Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen.

Werden auf Direktversicherungen zu Recht Beiträge erhoben?

Kapitalleistungen und -abfindungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen, sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Allerdings müssen diese einen Zusammenhang zum Berufsleben aufweisen. Beispiel: Private Lebens- und Rentenversicherungen sind bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern nicht betroffen. Das ausgezahlte Kapital wird rechnerisch auf zehn Jahre verteilt und anschließend der monatliche Beitrag ermittelt. Für die Einnahme aus betrieblicher Altersversorgung gilt ein Freibetrag: Nur der über eine monatliche Grenze von 164,50 Euro hinausgehende Wert für die Beitragsberechnung wird berücksichtigt. Diese Regelung betrifft nach aktueller Rechtslage lediglich versicherungspflichtige Kassenmitglieder, also nicht freiwillig Versicherte. Der Freibetrag findet außerdem eine Anwendung nur bei der Krankenversicherung, nicht bei der Pflegeversicherung (dort bleibt es bei bisherigen Freigrenzenregelungen).

Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1660/08) hat zugunsten von (KVdR-)Rentnern entschieden, die in eine zunächst betriebliche Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat weiter Beiträge investiert hatten: Zumindest der privat finanzierte Anteil der Zahlung aus einer Direktversicherung darf im Alter nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden. Die Betriebsrentner müssen aber für die Einstufung der Leistung als "privat" während der Einzahlungszeit nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Vergleichbar sind Entscheidungen zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner, die nach Ende der betrieblichen Phase weiter in Pensionskassenverträge einzahlten (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Anders liegt die Situation jedoch bei freiwillig versicherten Rentnern: Da diese grundsätzlich auch auf Einnahmen privater Natur Beiträge zahlen müssen, profitieren sie von den genannten Entscheidungen kaum.

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