Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Weihnachtsgeld: Keine Pfändung bis 750 Euro

Stand:
Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, muss der Schuldner rasch und möglichst vor Auszahlung von sich aus aktiv werden und einen separaten Antrag stellen.
Eine Christbaumkugel liegt auf Euro-Scheinen um Weihnachtsgeld darzustellen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 750 Euro pfändungsfrei.
  • Wird Ihr Lohn oder Gehalt direkt beim Arbeitgeber gepfändet, muss dieser die Unpfändbarkeit beachten.
  • Wird Geld von Ihrem Konto gepfändet, müssen Sie den Schutz des Weihnachtsgeldes beantragen.
Off

Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Brutto-Weihnachtsgeld bleiben bis zu 750 Euro pfändungsfrei. Hiervon werden aber noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Das klappt aber nur, wenn Betroffene unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen.

Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag sowie weitere bereits bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern.

Besitzen Sie ein P-Konto, müssen Sie deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (zum Beispiel bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen Antrag stellen, um die besondere Einnahme schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich meist nichts mehr retten.

Wird hingegen Lohn oder Gehalt direkt bei Ihrem Arbeitgeber gepfändet, muss dieser die Unpfändbarkeit beachten und die unpfändbaren Lohn- und Weihnachtsgeldbestandteile auszahlen. Passiert das nicht, sollten Sie das unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber klären.

Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind unpfändbar. Seit dem 1. Juli 2024 sind das höchstens bis zu 750 Euro. Die ausgezahlten Vergütungen müssen nicht Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation heißen, um Pfändungsschutz zu erhalten. Es genügt, wenn die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt – üblicherweise zwischen Mitte November und Januar.

Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Grundfreibetrag von aktuell 1.500 Euro (ab 1. Juli 2024) immer geschützt – zuzüglich Freibeträgen für Unterhaltsverpflichtungen und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamts oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.

Das Weihnachtsgeld allerdings lässt sich nicht bescheinigen; es kann geschützt werden, indem Sie einen separaten Antrag auf zusätzliche Freigabe beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers stellen. Mit unserem Musterbrief können Sie die Freigabe umgehend beantragen.

Düstere Schwarz-Weiß-Aufnahme eines Mannes, der vor einem Laptop sitzt

Betrug: Phishing-Mails und falsche SMS von Ministerien und Behörden

Aktuelle Entwicklungen machen sich Kriminelle schnell zu Nutze. So auch zu den Themen Inflation, Energiekrise und nationale Sicherheit. Der Betrug kommt per SMS, E-Mail oder auf falschen Internetseiten. In diesem Artikel warnen wir vor verschiedenen aktuellen Betrugsmaschen.
Zeichnung mit einer Füchsin, Hasen, bunten Eiern, einer brütenden Henne und einer Eule im Wald.

Datenschutz: Smartphone-Schnitzeljagd zu Ostern

Nutzen Sie unser Selbstlernangebot für Jugendliche ab 16 Jahren interaktiv Wissen rund um sichere Passwörter zu vermitteln. Die digitale Rallye eignet sich in der Osterzeit für den Schulunterricht oder als Hausaufgabe.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen

Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.