Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in Widerspruch zur Werbung eines von ihr eingesetztes Vertriebsunternehmens unzutreffende Angaben zum Umfang der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen macht.
Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte in Widerspruch zur Werbung eines von ihr eingesetztes Vertriebsunternehmens unzutreffende Angaben zum Umfang der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen macht.