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Pauschale Bearbeitungsgebühr für Kostenvoranschlag unzulässig

Stand:
LG Dortmund vom 11.05.2010 (8 O 381/09)
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Eine pauschale geforderte Bearbeitungsgebühr für Kostenvoranschläge, ohne dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ist unzulässig. Das hat das Landgericht Dortmund in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Medion AG entschieden.

Das Gericht hielt die von der Beklagten im Kostenvoranschlagsformular verwendete Klausel "Wird die Reparatur gemäß Kostenvoranschlag nicht durchgeführt, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49,00 € inkl. Mehrwertsteuer, zahlbar per Nachnahme. Die Bearbeitungsgebühr fällt auch an, wenn der von ihnen beschriebene Fehler nicht gefunden werden kann, der Reparaturauftrag vor Durchführung von ihnen storniert wird oder das Gerät auf ihren Wunsch entsorgt wird." für unwirksam. Die Klausel verstößt nach Ansicht der Richter gegen § 309 Nr. 5b BGB.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Dortmund vom 11.05.2010 (8 O 381/09).pdf

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