Das OLG Köln hat Kapten & Son dazu verurteilt, die Werbung mit blickfangmäßig hervorgehobenen Preisreduzierungen für Verbraucher:innen transparenter zu gestalten.
In der streitgegenständlichen Werbung wurde beispielsweise unter der Angabe „Black Friday Special“ mit negativen Prozentangaben von „-20%“ zu einem Preis von „143,29€“ geworben. Der Streichpreis wurde dabei mit „179,90€“ angegeben. Unter dem Verkaufspreis befand sich noch der „30-Tage-Bestpreis: 152,92 € (-6%)“.
Die blickfangmäßig hervorgehobene Preisreduzierung bezog sich dabei nicht auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis, sondern auf den angegebenen Streichpreis.
Der 30-Tage-Bestpreis wird zwar angegeben, aber nicht als Referenzpreis für die hervorgehobene Preisreduzierung verwendet.
Nach dem Urteil des OLG Köln widerspreche eine solche Gestaltung den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen zu § 11 PAngV. Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen das Gebot der Preisklarheit, die Vielzahl an Preisinformationen führe zur Verwirrung der Verbraucher:innen statt zur gewünschten Transparenz.
Das Urteil ist rechtskräftig.