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Hinweis auf zusätzliches Abo bei Gewinnspielen notwendig

Stand:
LG Itzehoe vom 09.09.2010 (2 O 203/10)
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Eine Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst" oder "kostenlos" anzubieten, wenn dennoch dafür Kosten zu tragen sind, ist unzulässig. Das hat das Landgericht Itzehoe nach einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Promotionfactory KG bestätigt.

Statt "Gewinne am laufenden Band", wie von Promotionfactory angekündigt, fischten arglose Bürger:innen eine Zahlungsaufforderung dieser Firma mit Sitz in Helgoland aus ihrem Briefkasten. Darin wurden sie aufgefordert, zwei Jahre lang monatlich acht Euro für die Teilnahme an Sonderverlosungen bei Gewinnspielen zu zahlen.

Geködert wurden die vermeintlichen Gewinnspiel-Abonnenten Wochen zuvor bei einer Teilnahme an einer kostenlosen Verlosung eines VW-Golfs auf der Straße: Um den Preis zu gewinnen, mussten die Teilnehmer:innen eine Karte mit ihrer Adresse und Unterschrift in das Innere des Wagens befördern. Übersehen hatten sie hierbei, dass sie sich damit gleichzeitig scheinbar ein kostenpflichtiges Abo in Höhe von insgesamt 192 Euro eingehandelt hatten. Eine entsprechende Passage stand im Kleingedruckten auf der Rückseite der Teilnahmekarte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Itzehoe vom 09.09.2010 (2 O 203/10).pdf

Ein Paar prüft die Rechung

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Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
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