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Die Klausel, nach der der Flugpreis bei der Buchung eines Flugs in voller Höhe fällig ist, ist wirksam

Stand:
OLG Frankfurt am Main vom 04.09.2014 (16 U 15/14)
LG Frankfurt am Main vom 08.01.2014 (2-24 O 151/13)
Off

Auch nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind Luftbeförderungsverträge Werkverträge. Danach ist die Fluggesellschaft als Werkunternehmerin vorleistungspflichtig. Die Vergütung wäre demnach erst nach der Durchführung des Flugs fällig. Der Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag weise aber Besonderheiten auf. Die Fluggesellschaft erwerbe kein Unternehmerpfandrecht, aus dem sie sich gegebenenfalls befriedigen könnte und es ständen ihr auch sonst keine Sicherungsmittel zur Absicherung einer Vorleistungspflicht zur Verfügung.

Der Umstand, dass dem Kunden durch eine frühzeitige Zahlung des vollen Preises das Druckmittel bzw. das Leistungsverweigerungsrecht genommen wird, wiege nicht schwer. Auch bei einer Anzahlung und Restzahlung 30 Tage vor Flugantritt müsste der Kunde das Druckmittel Wochen vor dem Abflug aus der Hand geben, während Leistungsstörungen im Flugverkehr in der Regel erst am Abflugtag aufträten, nicht aber Wochen oder Monate zuvor. Mit den Rechten aus der FluggastrechteVO habe der Fluggast ein Mittel in der Hand, das einen Zwang auf den Leistungserbringer ausübe. Zwar werde das Insolvenzrisiko durch die Überwachung durch das Luftfahrtbundesamt nicht beseitigt. Dennoch mache es einen Unterschied, ob ein Kunde den Reisepreis an einen nicht staatlich überwachten Reiseveranstalter zahlen muss oder an ein Luftfahrtunternehmen, das über seine finanziellen Verhältnisse gegenüber einer staatlichen Behörde Rechenschaft ablegen müsse und insoweit überwacht werde. Zudem könne sich der Kunde gegen das Insolvenzrisiko absichern. Ferner könne er den Zeitpunkt der Buchung selbst bestimmen, die zu einem frühen Zeitpunkt häufig preisliche Vorteile mit sich bringe. Schließlich unterliege das Beförderungsrecht besonderen Anforderungen, die auch Rechte des Kunden verdrängen könnten, die ihnen im Rahmen anderer Verträge zustehen.

Eine Fluggesellschaft müsse mehr als andere Unternehmen erhebliche Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Buchung festgelegten Zeitpunkt treffen und sei dabei in besonderem Maße auf Planungssicherheit angewiesen. Schließlich könnte die Vorleistungspflicht bereits deswegen nicht als unangemessen angesehen werden, weil es sich bei der weltweit allgemein üblichen Bezahlung eines Fluges bei Buchung mittlerweile um eine Verkehrssitte handeln könnte. Das Ausscheiden aus einem weltweit praktizierten Buchungsverfahren könnte für die Fluggesellschaft unabsehbare Folgen haben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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