Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Zeichnungsgebühr im Falle der Nichtzuteilung unzulässig

Stand:
OLG Köln vom 26.06.2002 (13 U 165/01)
LG Köln vom 04.07.2001 (26 O 87/00)

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Sparda Bank Köln e.G. für die Zeichnung von Aktien im Falle der Nichtzuteilung keine gesonderte Gebühr erheben kann.

OLG Köln vom 26.06.2002 (13 U 165/01), LG Köln vom 04.07.2001 (26 O 87/00)

Off

Das Oberlandesgericht Köln hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) entschieden, dass die Sparda Bank Köln e.G. für die Zeichnung von Aktien im Falle der Nichtzuteilung keine gesonderte Gebühr erheben kann.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung der Volksbank den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam sei. Die Klausel sei als Preisnebenabrede zu qualifizieren und daher kontrollfähig. Sie verstoße gegen den Grundsatz, dass der Vertragspartner seine gesetzlichen Verpflichtung zu erfüllen habe, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt verlangt werden könne. Die streitgegenständliche Klausel würde dazu führen, dass die Bank die in ihrem eigenen Interesse angefallenen allgemeinen Betriebskosten auf den Kunden abwälzt. Dies sei jedoch unzulässig, so die Richter.

Im Urteil vom 28.01.2003 (XI ZR 156/02) ließ der BGH bei einer ähnlichen Klausel eine "mäßige" Pauschalgebühr unbeanstandet. Offen ist, ob höhere Beträge als die in dem BGH-Verfahren zu Grunde liegenden 5 Euro einer Inhaltskontrolle standhalten würden.

OLG Köln vom 26.06.2002 (13 U 165/01)

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.