Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen II

Stand:
OLG Nürnberg vom 27.05.1997 (3 U 4278/96)
LG Nürnberg-Fürth vom 20.11.1996 (3 O 9481/95
Off

Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klausel zur Geltung und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kreditkartenanträgen der Noris Verbraucherbank GmbH für unzulässig erklärt.

Die Klausel enthielt die Bestimmung, dass der beantragende Verbraucher das Regelungswerk mit den AGB erst mit der Karte ausgehändigt bekommen sollte. Dies verstoße jedoch gegen den Grundsatz, dass bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers gegeben sein müsse, §§ 9 Absatz 2 Nr. 1, 2 Absatz 1 Nr. 2 AGBG*, so die Richter. Auch der Hinweis, auf Aufforderung werden die AGB bereits vorher übersendet, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Dazu ist die Klausel nach Ansicht des Gerichts überraschend und inhaltlich unangemessen, § 3 AGBG*, da der Verbraucher nach Ausfüllen der umfangreichen Antrags nicht damit rechnen müsse, eine Ablehung verbunden mit einem neuen Angebot zu erhalten. Ein solche läge jedoch in der erstmaligen Übersendung der AGB durch die Noris Verbraucherbank GmbH.

* Das AGB-Gesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Inhaltsgleiche Regelungen sind seitdem in §§ 305 Absatz 2 Nr. 2, 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB bzw. §305c BGB verankert.

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.