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Bearbeitungspauschale für geplatzte Lastschrift unzulässig

Stand:
BGH vom 17.09.2009 (Xa ZR 40/08)
OLG Hamm vom 31.01.2008 (17 U 112/07)
LG Dortmund vom 25.05.2007 (8 O 55/06)

50 Euro Strafe für jede geplatzte Lastschrift: Diese Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage ...

BGH vom 17.09.2009 (Xa ZR 40/08), OLG Hamm vom 31.01.2008 (17 U 112/07), LG Dortmund vom 25.05.2007 (8 O 55/06)

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50 Euro Strafe für jede geplatzte Lastschrift: Diese Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen Germanwings verworfen.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass die Bearbeitungsgebühr als pauschalierter Schadenersatz deshalb nicht beansprucht werden könne, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadenersatz könne nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand.

Als Entgelt könne die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, so das Gericht, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart sei, die die Beklagte ihrem Kunden schulde.

 

Soweit nichts anderes angegeben ist, sind alle in unserer Datenbank enthaltenen Urteile rechtskräftig.

BGH vom 17.09.2009 (Xa ZR 40/08)

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Der vzbv führt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.
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