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Zwingende Erteilung einer Einziehungsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) bei Energielieferverträgen sowie Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,- Euro pro Überweisung unzulässig

Stand:
LG Wiesbaden vom 29.06.2017 (2 O 182/16)
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Das LG Wiesbaden hat der eprimo GmbH untersagt, die Bestellung eines Strom- bzw. Gasliefervertrages über einen Tarifrechner gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilt. Zudem darf das Unternehmen für die Zahlung mittels Überweisung keine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,- Euro verlangen.

Die eprimo GmbH macht den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages über einen Tarifrechner wie verivox oder check24.de davon abhängig, dass Verbraucher eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilen. Andernfalls kann der Bestellvorgang nicht fortgesetzt werden. Damit verstößt das Unternehmen gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wonach Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Das Argument der eprimo GmbH, sie biete auf ihrer Homepage für Tarife mit identischen oder besseren Konditionen verschiedene Zahlungsweisen an, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn Kunden sich eigenständig auf der Homepage von eprimo nach weiteren Zahlungswegen erkundigen würden, sei damit eine "leichte, eindeutige und damit transparente Vergleichbarkeit von den angebotenen Zahlungsweisen [...] nicht gewährleistet."

Die Bearbeitungspauschale von 2,- Euro für eine Überweisung verstößt laut LG Wiesbaden gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Zwar dürfen dem Verbraucher die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels auferlegt werden, wenn zumindest eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (hier: das Lastschriftverfahren) besteht. Umstritten ist, ob mit solchen Kosten nur die Kosten Dritter für die Nutzung des Zahlungsmittels (z.B. Bankgebühren) gemeint sind oder ob auch unternehmensinterne Kosten (Bearbeitungs-/Personalkosten) darunter fallen. Wie diese Auslegungsfrage zu entscheiden ist, ließ das LG Wiesbaden offen. Die eprimo GmbH sei jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich Höhe und Zusammensetzung der anfallenden Kosten trotz gerichtlichem Hinweis nicht nachgekommen. Daher sei zu ihren Lasten zu entscheiden gewesen.

Die eprimo GmbH hatte gegen das Urteil beim OLG Frankfurt (Aktenzeichen: 6 U 129/17) Berufung eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 29.09.2017 zurückgenommen.

Das Urteil ist daher rechtskräftig.

LG Wiesbaden vom 29.06.2017 (2 O 182/16)

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