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Stromliefervertrag: 36 Monaten Grundlaufzeit als AGB unwirksam

Stand:
LG Karlsruhe vom 04.10.2018 (10 O 156/17)
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Das LG Karlsruhe hat dem Strom- und Gasanbieter SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH  Co. KG per Anerkenntnisurteil untersagt, Auftragsbestätigungen an Verbraucher zu versenden, wenn am Telefon lediglich Informationsmaterial angefordert worden war.

Zudem dürfen solche Auftragsbestätigungen nicht mehr eine Grundlaufzeit von 36 Monaten vorsehen, wenn Verbraucher die Laufzeit am Telefon gar nicht individuell aushandeln konnten. Konnten Verbraucher nämlich keinen Einfluss auf die Laufzeit des Vertrags nehmen, liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor. Diese dürfen laut Gesetz keine längeren Vertragslaufzeiten als 24 Monate vorsehen.

Das Unternehmen hatte die Klage der Verbraucherzentrale NRW in den genannten Fällen anerkannt. In einem solchen Fall ergeht ein Anerkenntnisurteil, das keine weitere Begründung enthält. Das Unternehmen hat sich darüber hinaus im Wege des Vergleichs dazu verpflichtet, Verbraucher, denen eine Grundlaufzeit von 36 Monaten ohne Verhandlungsspielraum angeboten worden war, mit sechswöchiger Frist aus dem Vertrag zu entlassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Karlsruhe vom 04.10.2018 (10 O 156/17)

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