Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

OLG Köln: Keine Unzulässigkeit der Preisspaltung in der Grundversorgung

Stand:
OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2022 (6 W 10/22)
LG Köln, Beschluss vom 08.02.2022 (31 O 14/22)
Off

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat den Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufspaltung der Strom- und Gasgrundversorgung in Bestands- und Neukundentarife zurückgewiesen.

Zwar schreibe § 36 Abs. 1 EnWG im Grundsatz eine Gleichpreisigkeit im Bereich der Grundversorgung von Haushaltskunden vor, weil hier das Wettbewerbsprinzip in Anbetracht der Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht greife. Auch gelte dieser Grundsatz im Bereich der Ersatzversorgung, § 38 Abs. 1 S. 2 und 3 EnWG. Die streitgegenständliche Preisspaltung innerhalb des Grundversorgungs- bzw. Ersatzversorgungstarifs der Antragsgegnerin verstoße jedoch nicht gegen §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 EnWG.

Entgegen der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW spreche der Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG nicht für die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Preisdifferenzierung. Auch die EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Richtlinie (EU) 2019/944, die in Art. 27 Abs. 1 fordert, „dass alle Haushaltskunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben“, stünde einer Aufspaltung nicht entgegen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

OLG Köln vom 02.03.2022 (6 W 10/22) - Beschluss

Beschluss des LG Köln vom 08.02.2022 (31 O 14/22)

Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.