Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Grundversorger muss Kunden über Preisänderungen umfassend aufklären

Stand:
LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)
Off

Energieversorgungsunternehmen in der Grundversorgung müssen in einem Preisänderungsschreiben alle sich ändernden Preisfaktoren sowie den bisherigen und den neuen Preis benennen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die E.ON Energie Deutschland GmbH entschieden.

Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung ist der Stromgrundversorger unter anderem dazu verpflichtet, den Anlass einer Preisänderung anzugeben. Das Landgericht entschied, dass der Grundversorger deswegen alle Preisfaktoren, die sich verändert haben, in der Preisänderungsmitteilung aufführen muss. In dem Schreiben der E.ON Deutschland GmbH wurde die Preisänderung mit der Erhöhung staatlich verursachter Kosten begründet und hierfür Beispiele wie die EEG-Umlage sowie die Kosten für die Nutzung der Stromnetze genannt. Diese lediglich beispielhafte Aufzählung einzelner Faktoren hielt das Gericht für nicht ausreichend. Auf diese Weise werde der Kunde über die konkrete Zusammensetzung des Preises im Unklaren gelassen. Stattdessen solle der Kunde durch die Mitteilung beurteilen können, ob der Preis angemessen ist oder ob er einen Wechsel seines Stromanbieters erwägen sollte. Darüber könne der Kunde aber nur entscheiden, wenn er über alle Kostenfaktoren, die sich verändern, aufgeklärt werde.

Darüber hinaus muss gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StromGVV der Umfang der Preisänderung genannt werden. Das Gericht entschied, dass der Umfang der Preisänderung nur dann vollständig mitgeteilt wird, wenn sich die Preisänderung unmittelbar aus dem Schreiben ergibt, ohne dass eigene Recherchen der Kunden notwendig sind. Das bedeute, dass nicht nur der neue Preis, sondern entweder auch der bisherige Preis oder die Differenz zwischen neuem und bisherigem Preis mitgeteilt werden müsse.

Des Weiteren betont das Gericht die Pflicht des Stromanbieters, in seiner Preisänderungsmitteilung auf sämtliche Rechte des Kunden hinzuweisen. Dies ist zum einen der Hinweis darauf, dass der Vertrag fristlos bis zum Wirksamwerden der Änderung gekündigt werden kann (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Außerdem muss der Stromanbieter darauf hinweisen, dass die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung dem alten Lieferanten nachweist, dass er einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten geschlossen hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)

Ratgeber-Tipps

Strom und Wärme selbst erzeugen
Wer sich von Energieversorgern unabhängig macht, kann steigenden Energiepreisen gelassen entgegensehen und die eigene…
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.