Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Grundversorger muss Kunden über Preisänderungen umfassend aufklären

Stand:
LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)
Off

Energieversorgungsunternehmen in der Grundversorgung müssen in einem Preisänderungsschreiben alle sich ändernden Preisfaktoren sowie den bisherigen und den neuen Preis benennen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die E.ON Energie Deutschland GmbH entschieden.

Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung ist der Stromgrundversorger unter anderem dazu verpflichtet, den Anlass einer Preisänderung anzugeben. Das Landgericht entschied, dass der Grundversorger deswegen alle Preisfaktoren, die sich verändert haben, in der Preisänderungsmitteilung aufführen muss. In dem Schreiben der E.ON Deutschland GmbH wurde die Preisänderung mit der Erhöhung staatlich verursachter Kosten begründet und hierfür Beispiele wie die EEG-Umlage sowie die Kosten für die Nutzung der Stromnetze genannt. Diese lediglich beispielhafte Aufzählung einzelner Faktoren hielt das Gericht für nicht ausreichend. Auf diese Weise werde der Kunde über die konkrete Zusammensetzung des Preises im Unklaren gelassen. Stattdessen solle der Kunde durch die Mitteilung beurteilen können, ob der Preis angemessen ist oder ob er einen Wechsel seines Stromanbieters erwägen sollte. Darüber könne der Kunde aber nur entscheiden, wenn er über alle Kostenfaktoren, die sich verändern, aufgeklärt werde.

Darüber hinaus muss gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StromGVV der Umfang der Preisänderung genannt werden. Das Gericht entschied, dass der Umfang der Preisänderung nur dann vollständig mitgeteilt wird, wenn sich die Preisänderung unmittelbar aus dem Schreiben ergibt, ohne dass eigene Recherchen der Kunden notwendig sind. Das bedeute, dass nicht nur der neue Preis, sondern entweder auch der bisherige Preis oder die Differenz zwischen neuem und bisherigem Preis mitgeteilt werden müsse.

Des Weiteren betont das Gericht die Pflicht des Stromanbieters, in seiner Preisänderungsmitteilung auf sämtliche Rechte des Kunden hinzuweisen. Dies ist zum einen der Hinweis darauf, dass der Vertrag fristlos bis zum Wirksamwerden der Änderung gekündigt werden kann (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Außerdem muss der Stromanbieter darauf hinweisen, dass die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung dem alten Lieferanten nachweist, dass er einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten geschlossen hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)

Ratgeber-Tipps

Strom und Wärme selbst erzeugen
Wer sich von Energieversorgern unabhängig macht, kann steigenden Energiepreisen gelassen entgegensehen und die eigene…
Obst und Gemüse im Supermarkt

Marktcheck: Weiterhin wenig Vielfalt bei Obst und Gemüse

2021 überprüften die Verbraucherzentralen in einem bundesweiten Marktcheck erstmals das Angebot von Obst und Gemüse in Supermärkten. In einem neuen Marktcheck stellten sie jetzt fest: Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern schafft es nach wie vor meist nicht in die Supermarktregale.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

Musterfeststellungsklage gegen Parship

Der Online-Partnervermittler Parship versucht seine Nutzer:innen langfristig in teuren Verträgen zu halten. Nach Ansicht des vzbv sind die Klauseln zur Vertragsverlängerung aber unwirksam und können die Nutzer:innen jederzeit fristlos kündigen. Mit einer Musterfeststellungsklage kämpft der vzbv dafür, dass Verbraucher:innen die Verträge beenden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) am 17. Juli 2025 in einer mündlichen Verhandlung.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die HanseWerk Natur GmbH ist ein Fernwärmeanbieter, der in den letzten Jahren seine Preise enorm erhöht hat. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt. Die Klage soll dafür sorgen, dass HanseWerk seine Abrechnungen rückwirkend anpasst und Kund:innen das sich daraus ergebene Guthaben erstattet. Das Oberlandesgericht hat als ersten Verhandlungstermin den 12. Februar 2025 festgelegt.