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Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA unzulässig

Stand:
LG München I vom 25.04.2023 (33 O 5976/22)
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Das Landgericht München I hat die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA als rechtswidrig bewertet.

Nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages übermittelte die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sogenannte Positivdaten an die SCHUFA, also ob und wann jemand Verträge mit dem Anbieter abgeschlossen hat. Das Gericht wertete den Schutz der personenbezogenen Verbraucher:innen Daten vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung höher als die Interessen des Anbieters und die Datenverarbeitung für den Vertragsschluss der Verbraucher:innen als nicht erforderlich. Dem Anbieter stünden laut Gericht, für die Verbraucher:innen weniger belastende, Methoden zur Betrugsprävention offen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.