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Unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten an Google Server in die USA

Stand:
LG Köln vom 23.03.2023 (33 O 376/22)
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Das Landgericht Köln hat die Übermittlung von personenbezogenen Daten bei Besuch der Webseite www.telekom.de an Google LLC Server in die USA als rechtswidrig bewertet. Eine von der Verbraucherzentrale beanstandete Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA wies das Gericht ab.

Bei Aufruf der Webseite „www.telekom.de“ übermittelte die Telekom Deutschland GmbH bisher die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das genutzte Endgerät der Verbraucher:innen an Google LLC Server in die USA. Das Gericht beanstandete die Übermittlung, da die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau aufweist und berief sich auf die „Schrems II“ Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Die eine einfache Zustimmung im Cookie-Banner über den Button „Alle akzeptieren“ reiche für eine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung in die USA zudem nicht aus, stellte das Gericht fest.

Die von der Verbraucherzentrale NRW beanstandete Übermittlung von sogenannten Positivdaten der Telekom an die SCHUFA, also ob und wann jemand Verträge mit der Telekom abgeschlossen hat, wies das LG Köln ab. Zwar sei die Übermittlung aufgrund überwiegender Interessen der Verbraucher:innen rechtswidrig gewesen, jedoch sei der Unterlassungsantrag zu weit gefasst gewesen.

Das Urteil ist nichts rechtskräftig.