Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Samsung Smart TV-Modell - Gericht rügt Datenschutzbestimmungen

Stand:
LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15)
Off

Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext insbesondere ohne hervorgehobene Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung.

Dies hatte das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH am 10. Juni 2016 entschieden.

Darüber hinaus hat das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet, die genauer regelten, wie erhobene Daten verwendet und weitergegeben werden durften. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer sah das Landgericht die Samsung Electronics GmbH zwar nicht in der Verantwortung, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen. Die Richter verwiesen auf eine mögliche Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns. Die Samsung Electronics GmbH entließ das Gericht aber nicht vollkommen aus der Pflicht und entschied, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft die Nutzer jedenfalls über die Gefahr von Datenflüssen des TV-Geräts bei Anschluss an das Internet aufzuklären habe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 141/16) hat diesbezüglich am 05.10.2017 die Entscheidung des Landgerichts nach Berufung von Samsung insbesondere aus vorwiegend prozessualen Gründen aufgehoben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

 

LG Frankfurt vom 10.06.2016 (2-03 O 364/15).pdf

Hinweis: Der Entscheidung liegt die Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Vermehrte Anfragen nach Posterhalt von 1N Telecom

Zurzeit melden sich vermehrt Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH), die Schadensersatzforderungen des Unternehmens erhalten haben.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.