Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Stand:
LG Essen vom 23.09.2016 (45 O 56/16)
Off

Nach dem LG Essen spricht die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kund:innen und nicht nur Neukund:innen (unaufgefordert) zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskund:innen liefe das Anschlussrecht der Endnutzer:innen leer. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukund:innen ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Seit dem 1. August 2016 haben Verbraucher:innen die Wahl, welchen Router sie für ihren Internet-Anschluss verwenden möchten. Diese gesetzlich geregelte Wahlfreiheit versagte der Anbieter GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH einem Kunden mit dem Verweis, die Regelung gelte nur für Kund:innen, die nach dem Stichtag einen neuen Vertrag abschließen.

In § 11 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ist geregelt, dass notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind.

Das Gericht hat den Wortlaut der Norm für nicht eindeutig angesehen. Dieser lasse auch eine Auslegung dahingehend zu, dass nur bei Neuverträgen unaufgefordert eine Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Zugangsdaten besteht. Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kund:innen zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskund:innen liefe das Anschlussrecht der Endnutzer:innen leer. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukund:innen ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Wärmepumpe
Unabhängig werden von teurem Gas und Öl, Klima schonen, Kosten sparen
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Obst und Gemüse im Supermarkt

Marktcheck: Weiterhin wenig Vielfalt bei Obst und Gemüse

2021 überprüften die Verbraucherzentralen in einem bundesweiten Marktcheck erstmals das Angebot von Obst und Gemüse in Supermärkten. In einem neuen Marktcheck stellten sie jetzt fest: Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern schafft es nach wie vor meist nicht in die Supermarktregale.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die HanseWerk Natur GmbH ist ein Fernwärmeanbieter, der in den letzten Jahren seine Preise enorm erhöht hat. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt. Die Klage soll dafür sorgen, dass HanseWerk seine Abrechnungen rückwirkend anpasst und Kund:innen das sich daraus ergebene Guthaben erstattet. Das Oberlandesgericht hat als ersten Verhandlungstermin den 12. Februar 2025 festgelegt.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

Musterfeststellungsklage gegen Parship

Der Online-Partnervermittler Parship versucht seine Nutzer:innen langfristig in teuren Verträgen zu halten. Nach Ansicht des vzbv sind die Klauseln zur Vertragsverlängerung aber unwirksam und können die Nutzer:innen jederzeit fristlos kündigen. Mit einer Musterfeststellungsklage kämpft der vzbv dafür, dass Verbraucher:innen die Verträge beenden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) am 17. Juli 2025 in einer mündlichen Verhandlung.