Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

„Roam like at home“ muss für alle Kunden voreingestellt sein

Stand:
LG Frankfurt a.M. vom 20.09.2017 (2-06 O 263/17)
Off

Mobilfunkanbieter müssen für alle Kunden den regulierten „Roam like at home“-Tarif automatisch voreinstellen. In diesem Tarif können Verbraucher Flatrates und Inklusivvolumen im EU-Ausland genauso nutzen wie zuhause – ohne Aufschläge.

Bei den Tarifen von „smartmobil“ und „winsim“ der Drillisch Online AG war ein alternativer Roamingtarif enthalten. Dieser konnte im Bestellvorgang auch nicht abgewählt werden. Erst nachträglich konnten Drillisch-Kunden den Wechsel in den regulierten Tarif beauftragen.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte Drillisch deswegen abgemahnt. Anbieter dürfen nach der EU-Roaming-Verordnung auch alternative Tarife anbieten. Allerdings muss der regulierte Tarif ohne Roamingaufschläge immer automatisch voreingestellt sein.

Dies bestätigte das LG Frankfurt a.M. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht stellte dabei klar, dass der regulierte Tarif auf alle Kunden automatisch anzuwenden sei. Der Wortlaut der Roaming-Verordnung sei insoweit eindeutig.

Ein alternativer Tarif ist nur zulässig wenn der Kunde diesen ausdrücklich bestellt und somit eine bewusste Entscheidung trifft. Bei den Angeboten der Drillisch Online AG konnte der Kunde aber gar keine Entscheidung treffen, da es bei der Bestellung keine Auswahlmöglichkeit gab.

Das Gericht stellt klar, dass die einzige Möglichkeit zur Umsetzung der Roaming-Verordnung die Voreinstellung des regulierten „Roam like at home“-Tarifs ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.