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Händler muss nicht über Sicherheitslücken beim Smartphone informieren

Stand:
OLG Köln vom 30.10.2019 (6 U 100/19)
LG Köln vom 30.04.2019 (31 O 133/17)
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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler beim Verkauf eines Smartphones weder über einzelne bestehende Sicherheitslücken der Gerätesoftware informieren muss, noch über die Tatsache, dass auch zukünftig keine Software- oder Sicherheitsupdates verfügbar sein werden.

Media Markt hatte im Jahr 2016 in einer Filiale in Köln das Smartphone des Herstellers Mobistel Cynus T6 8 GB mit dem Betriebssystem „Android 4.4.2 Kitkat“ angeboten. Eine technische Prüfung am Gerät durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ergab, dass das Betriebssystem des Smartphones diverse Sicherheitslücken aufwies und damit die Nutzung ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte. Auf diese Lücken und den Umstand, dass Sicherheitsupdates zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung standen, hatte Media Markt Kunden beim Verkauf des Geräts nicht hingewiesen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale geklagt, um entsprechende Verbraucherinformationen im Handel durchzusetzen. Zu einem Hinweis sei Media Markt jedoch nicht verpflichtet gewesen, entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz. Die Information über das Vorhandensein von Sicherheitslücken auf einem Gerät sei nicht „wesentlich“ im Sinne Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Information über das Vorliegen von Sicherheitslücken für den Verbraucher von großer Bedeutung sei. Auf der anderen Seite sei es jedoch für Händler unzumutbar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihnen angebotene Smartphone-Modell etwa durch Tests zu verschaffen. Des Weiteren müssen Verkäufer auch nicht darüber informieren, wenn für Sicherheitslücken künftig keine Updates bereitgestellt würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Wichtige Verbesserungen für den Verbraucherschutz folgen in Zukunft aus der EU-Warenkaufrichtlinie (2019/771). Für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gilt, dass der Verkäufer dafür sorgen muss, dass Verbraucher:innen für einen bestimmten Zeitraum über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, infor­miert werden und solche erhalten. Händler sind für neu abgeschlossene Verträge ab 2022 dazu verpflichtet, Käufer:innen von smarten Geräten Updates zur Verfügung zu stellen, solange diese vernünftigerweise damit rechnen können.

OLG Köln vom 30.10.2019 (6 U 100/19)

LG Köln vom 30.04.2019 (31 O 133/17)

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