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Gestaltung der 1&1-Webseite erschwerte Verbraucher:innen die Kündigung

Stand:
OLG Koblenz vom 19.09.2024 (2 U 437/23)
LG Koblenz vom 07.03.2023 (11 O 21/22)
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Das OLG Koblenz hat in zweiter Instanz die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale NRW bestätigt: 1&1 hatte durch die Platzierung eines zusätzlichen Buttons auf ihrer Webseite, der als „Kündigungsassistent“ bezeichnet war, das Kündigen für Verbraucher:innen in unzulässiger Weise erschwert. 

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte den Telekommunikationsanbieter daher ab und wurde jetzt vom OLG Koblenz in ihrer Rechtsansicht bestätigt: Die gesetzliche Regelung zum Kündigungsbutton soll es Verbraucher:innen eigentlich leicht machen, Verträge online zu beenden. Nach dem Anklicken eines ersten Buttons sollen sie unkompliziert die zur Identifizierung des Vertrages erforderlichen Daten eingeben und dann über einen zweiten Button die Kündigung absenden können. An dieser Stelle, der sogenannten Bestätigungsseite, platzierte 1&1 jedoch einen zusätzlichen und sehr auffällig gestalteten Button mit der Bezeichnung „Kündigungsassistent“. Unter der Überschrift „Schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungsassistenten“ wurden die Nutzer:innen zu einem Login in das Kundenkonto geführt. Nach Ansicht des Gerichts erweckt diese Gestaltung beim Durchschnittskunden den Eindruck, er könne die Kündigungserklärung nur über diesen Button abgeben und lenkt damit  von der nachfolgenden „gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit“ ab, die auch ohne Login möglich sein muss.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bundesgerichtshof

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Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

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