Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

Themen: Geld & Versicherungen | Digitale Welt Lebensmittel | Umwelt & Haushalt Gesundheit & Pflege | Energie | Reise & Mobilität | Verträge & Reklamation

Unsere Solidarität gilt den Geflüchteten aus der Ukraine und anderen Ländern dieser Welt. Betroffene und Helfer finden hier Informationen.

Gericht kippt 3 Klauseln Mobilfunk AGB

Stand:
OLG Frankfurt am Main vom 13.01.2016 (1 U 3/15)
LG Frankfurt am Main vom 05.12.2014 (2 - 24 O 143/14)
Off

Das Gericht befand drei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters zur Netzwahl, Kündigung bei Zahlungsverzug sowie Schadensersatz für unwirksam.

Der Anbieter, welcher selbst kein Netzbetreiber war, regelte in einer Klausel etwa, dass der Kunde keinen Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Mobilfunknetzes habe. Stattdessen behielt sich der Anbieter vor, den Netzbetreiber nach seinem Ermessen auszuwählen und zu wechseln. Die Klausel sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da sie einen unzulässigen Änderungsvorbehalt darstelle. Insbesondere dadurch, dass der Anbieter auf der Internetseite ein bestimmtes Netz in der Produktbeschreibung nenne, gehöre dieses Netz auch zum Inhalt der geschuldeten Leistungspflichten, sofern auf Grundlage dieser Beschreibung ein Vertrag zustande kommt. Der Anbieter könne sich daher nicht vorbehalten, einseitig und nach seinem Ermessen den Netzbetreiber zu wählen oder zu wechseln.

Außerdem regelte eine weitere Klausel ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Anbieter unter anderem dann, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Monatsentgelten bzw. eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist.

Die Klauseln widersprechen dem in § 314 Abs. 2 S.1 BGB aufgestellten und für das außerordentliche Kündigungsrecht geltenden Grundsatz, wonach eine außerordentliche Kündigung in aller Regel nur zulässig ist, wenn dem Vertragspartner eine Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde und diese abgelaufen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht z.B. wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert. Der bloße Zahlungsverzug reiche jedoch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, eine Ausnahme von dem Grundsatz annehmen zu können. Die Klausel sei zudem gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da unter bestimmten Umständen der Kunde eine Kündigung befürchten müsse, obwohl er gemäß § 45i Abs. 1 TKG Rechnungen wirksam beanstandet habe.

In einer Dritten Klausel behielt sich der Anbieter vor, Schadensersatz unter Umständen nach Maßgabe des vertraglich vereinbarten Mindestverbrauchs oder der Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu fordern.

Diese Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 5 a BGB, da eine derart berechnete Pauschale für den Schadensersatz sich nicht an dem Schaden orientiere, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass der entgangene Gewinn für den Abieter bei 100% des monatlichen Entgeltes liege, da zumindest ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Frankfurt am Main vom 13.01.2016 (1 U 3/15)

LG Frankfurt am Main vom 05.12.2014 (2 - 24 O 143/14)

Frau im bunten dicken Wollpulli sitzt mit Teetasse und Heizkostenabrechnung vor einer Heizung

Unterstützung bei hohen Heizkosten: Ihr Recht auf Sozialleistungen

Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten haben. Die Verbraucherzentrale erklärt, worauf Sie achten sollten.
Grafik mit Motiven

Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher:innen 2024 ändert

Von Verbraucherrecht über Finanzen und Energie bis hin zu Umweltfragen: Das neue Jahr bringt für Verbraucher:innen zahlreiche Neuerungen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2024.
Bild eines betrügerischen Briefs

Betrügerische Schreiben zu Lotto und Gewinnspielen per Post

Die Verbraucherzentralen warnen vor Mahnbriefen mit unberechtigten Forderungen verschiedener angeblicher Kanzleien. In den Schreiben werden die Empfänger:innen aufgefordert, Geld für einen Dienstleistungsvertrag zu bezahlen. Wir sagen Ihnen, wie Sie reagieren sollten.