Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Gebühr für die Auszahlung von Guthaben bei Prepaidverträgen unzulässig

Stand:
LG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 (2-02 O 211/08)
Off

Anbieter von Prepaid-Mobilfunkverträgen dürfen keine Gebühr für die Auszahlung von Guthaben nach Beendigung des Vertrags verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die SIMply Communication GmbH entschieden.

Der verlangten Gebühr stehe keine echte Leistung für den Kunden gegenüber. Die der Auszahlung zuzuordnenden Arbeitsabläufe hätten mit der vertraglichen Hauptleistung – Zugang zum Mobilfunknetz zu gewähren – nichts zu tun, so das Gericht. Eine entsprechende Entgeltklausel in den AGB sei daher wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 (2-02 O 211/08)

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.